Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (BMF)

Das BMF hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (Stand: 27.03.2023) bekannt gegeben. Die Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung ergänzt die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) um Regelungen zu den weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern.
Hintergrund: Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) vom 25.11.2022 (BGBl. I S. 2105) regelt entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 86f des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) Einzelheiten zur Steuerberaterplattform und zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, insbesondere deren Einrichtung und die hierzu erforderlichen Datenübermittlungen sowie die technische Ausgestaltung.
Vom 1.7.2023 an soll für weitere Beratungsstellen im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG die Einrichtung weiterer besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer beantragt werden können. Die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen in § 86d Abs. 7 und § 86e Abs. 5 StBerG in der ab dem 1.7.2023 geltenden Fassung wurden durch das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023 (BGBl. I Nummer 64) geschaffen. In der Folge sind nunmehr in der StBPPV noch Anpassungen im Hinblick auf die weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer erforderlich.

Berufsrecht: ausländische Steuerberatungsgesellschaften

Die im Steuerberatungsgesetz geregelten Anforderungen an die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Steuerberatungsgesellschaft verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 07.12.2022 – 2 K 211/21).

Ausbildung für Steuerfachangestellte: Neue Schriftenreihe

Zum 01.08.2023 tritt die modernisierte Ausbildungsverordnung für Steuerfachangestellte in Kraft (BGBl 2022 I S. 1390). Zum Ausbildungsbeginn in diesem Sommer hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (bibb) eine begleitende Umsetzungshilfe für die Praxis veröffentlicht. Hierauf macht der DStV aufmerksam.
Die Umsetzungshilfe erläutert die modernisierte Ausbildungsordnung, die auch die Digitalisierung vieler Prozesse in der Steuerberatung berücksichtigt. Beispiele und Informationen zu den Lernzielen des Ausbildungsrahmenplans und den Lernfeldern des Rahmenlehrplans sollen Ausbildern und Berufsschullehrern die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erleichtern. Checklisten und Muster für die betriebliche Ausbildung und Hinweise zu den Prüfungen sollen bei der Umsetzung der Vorgaben in die Praxis unterstützen. Die Publikation basiert auf der Verordnung vom 03.08.2022.

Anhebung der Betriebsausgabenpauschale

Das BMF hat ein Schreiben zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit aufgrund des gestiegenen Preisniveaus veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 06.04.2023 – IV C 6 – S 2246/20/10002 :001).

Hierzu wird ausgeführt:

Ab Veranlagungszeitraum 2023 gilt abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit Folgendes:

Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

  • bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 € jährlich,
  • bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.

Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege

Das BMF hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 06.04.2023 – IV C 6 – S 2246/19/10004 :004).

Das Schreiben enthält Erläuterungen zu folgenden Punkten:

  • Definition der Kindertagespflege
  • Einkunftsart von selbständigen und nichtselbständigen Kindertagespflegepersonen
  • Ermittlung des Gewinns bei einer selbständigen Kindertagespflegeperson
  • Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen

Veredelung von Reitpferden

Der Erwerb, die weitere Ausbildung / Verpflegung und der sich anschließende Verkauf von Reitpferden („Veredelung von Reitpferden“), welche ein Steuerpflichtiger vornimmt, der die Voraussetzungen von § 24 UStG erfüllt, unterliegen nicht der Durchschnittsbesteuerung (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.11.2022 – 4 K 20/21; Revision eingelegt, BFH-Az. XI R 37/22).

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. Veräußerungsgeschäfte

Bei der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und Dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. Die Überlassung der Wohnung an die Eltern ist keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ (FG Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2023 – 14 K 1525/19 E,F; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG werden Wirtschaftsgüter von der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung

Für die Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG fehlt es an einem bestimmbaren Zeitraum, wenn die ordentliche Kündigung des Überlassungsvertrags für 30 Jahre ausgeschlossen ist und weitere Anhaltspunkte für eine Befristung oder ein auflösendes Ereignis nicht vorliegen (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09.11.2022 – 2 K 217/21, Revision anhängig, BFH-Az. IX R 18/22).
Hintergrund: Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG.

Umsatzbesteuerung von Beiträgen an ein (geschlossenes) Fitnessstudio

Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt schließen muss und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.11.2022 – 4 K 41/22; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 36/22).

Wiederaufleben einer Steuerforderung nach InsO

Schließt die Finanzbehörde einen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter über die Rückgewähr des aus einer angefochtenen Rechtshandlung des Steuerschuldners Erlangten, tritt ohne die Mitwirkung des Steuerschuldners keine Bindungswirkung zu seinen Lasten ein. Die zwischenzeitlich getilgte Steuerforderung des FA lebt infolge der Rückgewähr an den Insolvenzverwalter nur dann gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf, wenn die Anfechtung des Insolvenzverwalters begründet war. Die Anfechtungsvoraussetzungen sind im finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO vollumfänglich zu überprüfen (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 25.11.2022 – 4 K 111/20; rechtskräftig).