Leasing-Sonderzahlung bei EÜR

Nach einer Entscheidung des VIII. BFH-Senats hat ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger im Rahmen einer Nutzungseinlage eine Leasingsonderzahlung für einen teilweise betrieblich genutzten Pkw den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.

Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres sei danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu diene, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern (Az. VIII R 1/21).

Steuertipps für Menschen mit Behinderung

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat eine Broschüre mit Steuertipps für Menschen mit Behinderung herausgegeben. Darin werden u.a. die wichtigsten Vorschriften für Menschen mit Behinderung sowie deren Angehörigen in der Lohn-, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer dargestellt.

Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige sind mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert. Um sie zu unterstützen, gibt es verschiedene steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen. Darüber informiert eine neue Broschüre des Finanzministeriums. Insbesondere mit Blick auf die Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer.

Die Steuertipps sind digital erhältlich und können auf der Website des Finanzministeriums heruntergeladen werden.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 17.05.2024 (il)

OFD Karlsruhe: Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern ab 2024

OFD Karlsruhe

Die OFD Karlsruhe hat die Tabelle zur Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge aktualisiert. Die neue Tabelle gilt ab 2024.

Auf den Internetseiten der OFD Karlsruhe:

Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern ab 2024

Betriebsveranstaltungen

BFH gewährt Lohnsteuerpauschalierung auch bei eingeschränktem Teilnehmerkreis

Sommerfeste sind in vielen Unternehmen bereits eine gute und schöne Tradition. Bei all der Vorbereitung und Vorfreude sollten dabei auch steuerliche Fragen nicht außer Acht gelassen werden. Dabei geht es nicht nur um den Betriebsausgabenabzug für das Unternehmen, sondern auch um die steuerliche Behandlung bei den teilnehmenden Arbeitnehmern. Sind Betriebsveranstaltungen lohnsteuerpflichtig oder lohnsteuerfrei? Ist eine Lohnsteuerpauschalierung möglich? Fragen über Fragen. Ob eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen zulässig ist, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Und genau diese waren im vorliegenden Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 27. März 2024, BFH Urteil VI R 5-22) strittig.

Betriebsveranstaltungen können zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen

So ist zunächst einmal festzuhalten, dass auch Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Diese werden vom Gesetzgeber als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter definiert.

Soweit solche Zuwendungen allerdings den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

Das Einkommensteuergesetz regelt ebenfalls, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsatz von 25 Prozent erheben kann (und somit der Arbeitnehmer nicht belastet wird), wenn der Arbeitgeber Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Dies kommt zum Beispiel bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich oder dem Überschreiten des Freibetrages von 110 Euro in Betracht, da die geldwerten Vorteile in diesem Fall nicht steuerfrei belassen werden können.

Streitig war im vorliegenden Fall, ob die Pauschalierung der Lohnsteuer auch zulässig ist, wenn eine Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht. Im vorliegenden Fall ging es um eine Vorstands-Weihnachtsfeier und eine Feier des oberen Führungskreises mit jeweils eingeschränktem Teilnehmerkreis.

Offenstehen nur für Freibetrag wichtig

Der BFH hat mit seinem Urteil nunmehr klargestellt, dass die Pauschalierung mit 25 Prozent auch dann zulässig ist, wenn eine Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht. Die Bundesfinanzrichter begründen ihre Entscheidung damit, dass die allgemeine Definition von Betriebsfeiern keine solche Voraussetzung enthält. Die Pauschalierung ist daher auch bei einem eingeschränkten Teilnehmerkreis anwendbar, sofern es sich beim gewährten Vorteil zumindest um eine Betriebsfeier handelt.

Hinweis: Für den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer bleibt es jedoch bei der Voraussetzung, dass die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern offenstehen muss.

Reaktion der Finanzverwaltung wird erwartet

Es darf spekuliert werden, ob dem Gesetzgeber bei der Einführung der Regelung für Betriebsveranstaltungen ein Fehler unterlaufen ist. Vermutlich war es gewollt, den offenen Teilnehmerkreis auch für die Pauschalierung vorauszusetzen. So sieht es zumindest die Finanzverwaltung. Doch das hat keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden. Aufgrund der derzeit abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung wird das Bundesministerium der Finanzen vermutlich reagieren und die Lohnsteuerrichtlinien entsprechend ändern. Aber auch eine Gesetzesänderung ist nicht ausgeschlossen. Bis dahin können sich Steuerpflichtige aber auf das begünstigende Urteil des BFH berufen.

Sozialversicherungsbeiträge können trotz Pauschalierung anfallen

Die richtige steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist auch für die beitragsrechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung. Und das bereits im Zeitpunkt der Betriebsveranstaltung und nicht erst Monate später oder gar erst im Rahmen einer Betriebsprüfung. Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden pauschal besteuerte Einnahmen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gerechnet und bleiben daher beitragsfrei. Dies gilt jedoch nur dann, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden. Wenn eine Lohnsteuerpauschalierung beispielsweise erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erstmals vorgenommen werden soll, entfällt daher die Sozialversicherungsfreiheit.

Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 23. April 2024 (BSG Urteil B 12 BA 3/22 R) bestätigt. Über die Beitragspflicht müsse im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden. Die Beitragsfreiheit nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung dürfe nicht von in der Zukunft liegenden möglichen Ereignissen abhängig gemacht werden. Die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung reicht nicht aus. Sie muss tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden.

Betriebsveranstaltungen

BFH gewährt Lohnsteuerpauschalierung auch bei eingeschränktem Teilnehmerkreis

Sommerfeste sind in vielen Unternehmen bereits eine gute und schöne Tradition. Bei all der Vorbereitung und Vorfreude sollten dabei auch steuerliche Fragen nicht außer Acht gelassen werden. Dabei geht es nicht nur um den Betriebsausgabenabzug für das Unternehmen, sondern auch um die steuerliche Behandlung bei den teilnehmenden Arbeitnehmern. Sind Betriebsveranstaltungen lohnsteuerpflichtig oder lohnsteuerfrei? Ist eine Lohnsteuerpauschalierung möglich? Fragen über Fragen. Ob eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen zulässig ist, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Und genau diese waren im vorliegenden Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 27. März 2024, BFH Urteil VI R 5-22) strittig.

Betriebsveranstaltungen können zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen

So ist zunächst einmal festzuhalten, dass auch Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Diese werden vom Gesetzgeber als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter definiert.

Soweit solche Zuwendungen allerdings den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

Das Einkommensteuergesetz regelt ebenfalls, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsatz von 25 Prozent erheben kann (und somit der Arbeitnehmer nicht belastet wird), wenn der Arbeitgeber Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Dies kommt zum Beispiel bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich oder dem Überschreiten des Freibetrages von 110 Euro in Betracht, da die geldwerten Vorteile in diesem Fall nicht steuerfrei belassen werden können.

Streitig war im vorliegenden Fall, ob die Pauschalierung der Lohnsteuer auch zulässig ist, wenn eine Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht. Im vorliegenden Fall ging es um eine Vorstands-Weihnachtsfeier und eine Feier des oberen Führungskreises mit jeweils eingeschränktem Teilnehmerkreis.

Offenstehen nur für Freibetrag wichtig

Der BFH hat mit seinem Urteil nunmehr klargestellt, dass die Pauschalierung mit 25 Prozent auch dann zulässig ist, wenn eine Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht. Die Bundesfinanzrichter begründen ihre Entscheidung damit, dass die allgemeine Definition von Betriebsfeiern keine solche Voraussetzung enthält. Die Pauschalierung ist daher auch bei einem eingeschränkten Teilnehmerkreis anwendbar, sofern es sich beim gewährten Vorteil zumindest um eine Betriebsfeier handelt.

Hinweis: Für den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer bleibt es jedoch bei der Voraussetzung, dass die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern offenstehen muss.

Reaktion der Finanzverwaltung wird erwartet

Es darf spekuliert werden, ob dem Gesetzgeber bei der Einführung der Regelung für Betriebsveranstaltungen ein Fehler unterlaufen ist. Vermutlich war es gewollt, den offenen Teilnehmerkreis auch für die Pauschalierung vorauszusetzen. So sieht es zumindest die Finanzverwaltung. Doch das hat keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden. Aufgrund der derzeit abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung wird das Bundesministerium der Finanzen vermutlich reagieren und die Lohnsteuerrichtlinien entsprechend ändern. Aber auch eine Gesetzesänderung ist nicht ausgeschlossen. Bis dahin können sich Steuerpflichtige aber auf das begünstigende Urteil des BFH berufen.

Sozialversicherungsbeiträge können trotz Pauschalierung anfallen

Die richtige steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist auch für die beitragsrechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung. Und das bereits im Zeitpunkt der Betriebsveranstaltung und nicht erst Monate später oder gar erst im Rahmen einer Betriebsprüfung. Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden pauschal besteuerte Einnahmen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gerechnet und bleiben daher beitragsfrei. Dies gilt jedoch nur dann, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden. Wenn eine Lohnsteuerpauschalierung beispielsweise erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erstmals vorgenommen werden soll, entfällt daher die Sozialversicherungsfreiheit.

Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 23. April 2024 (BSG Urteil B 12 BA 3/22 R) bestätigt. Über die Beitragspflicht müsse im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden. Die Beitragsfreiheit nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung dürfe nicht von in der Zukunft liegenden möglichen Ereignissen abhängig gemacht werden. Die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung reicht nicht aus. Sie muss tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden.

OFD Karlsruhe: Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern ab 2024

OFD Karlsruhe

Die OFD Karlsruhe hat die Tabelle zur Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge aktualisiert. Die neue Tabelle gilt ab 2024.

Auf den Internetseiten der OFD Karlsruhe:

Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern ab 2024 (PDF)

Anträge auf Vorsteuervergütung aus Drittstaaten für 2023 jetzt stellen

Viele Unternehmen sind über die Grenzen hinweg in anderen Staaten unternehmerisch tätig. Eine Vielzahl von Unternehmen erwirbt aber auch nur Waren oder bezieht Leistungen im Ausland, ohne dass das Unternehmen selbst in diesem ausländischen Staat umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringt. Im letzteren Fall ist in dem jeweiligen Land keine Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke erforderlich.

Vorsteuervergütungsverfahren zur Erstattung der Vorsteuer

Damit die für die bezogenen Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer das Unternehmen wirtschaftlich nicht belastet, kann die Vorsteuer regelmäßig im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens erstattet werden. Dabei ist für jedes Land ein gesonderter Vergütungsantrag erforderlich. Wie das eigentliche Vorsteuer-Vergütungsverfahren abläuft, hängt davon ab, ob es sich um einen EU-Staat handelt oder nicht. Innerhalb der Europäischen Union gilt ein elektronisches Erstattungsverfahren. Unternehmer haben für Rechnungen aus 2023 noch bis zum 30. September 2024 Zeit.

Vorsteuervergütungsverfahren mit Drittländern: Ausschlussfrist beachten

Vergütungsanträge gegenüber Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind dagegen schriftlich einzureichen und für Erstattungsanträge für 2023 verbleibt auch nur noch wenig Zeit: Am 30. Juni 2024 ist Fristablauf. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d. h., es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit.

Vorsteuervergütung nicht mit allen Drittländern

Die Vergütung der Vorsteuern erfolgt nur von Ländern, mit denen ein Abkommen auf Gegenseitigkeit besteht. Das sind Länder, für deren Unternehmer im Gegenzug auch Deutschland die Vorsteuern vergütet. Das Bundesfinanzministerium hat ein Verzeichnis der Drittstaaten veröffentlicht, mit denen Gegenseitigkeit gegeben ist. Keine Vorsteuervergütung ist beispielsweise mit Brasilien, Indien, Mexiko, Russland und der Türkei vereinbart.

Besonderheiten bei sonstigen Leistungen beachten

Auch für sonstige Leistungen, bei denen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet, z. B. bei Beratungsleistungen eines schweizerischen Unternehmers, gibt es kein Vorsteuervergütungsverfahren. In diesen Fällen ist der Leistungsempfänger in Deutschland verpflichtet, die Umsatzsteuer in Deutschland anzumelden. Er darf dann aber auch die Vorsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldungen geltend machen.

Anträge sind schriftlich zu stellen

Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer aus Drittstaaten sind in der Regel schriftlich auf dem Postweg an die jeweilige Finanzbehörde im Ausland zu stellen. Die ausländischen Finanzbehörden stellen hierfür in der Regel eigene Antragsvordrucke in ihrer Landessprache zur Verfügung. Einige Staaten bestehen auf deren Verwendung. Den Anträgen sind die Originalrechnungen beizufügen. Für die fristgerechte Beantragung ist die Dauer des Postweges zu beachten, die bis zu 14 Tage beanspruchen kann.

Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern ist in diesem Erstattungsverfahren nur für die ausländischen Unternehmen, die deutsche Vorsteuer erstattet bekommen, zuständig.

Unternehmereigenschaft ist nachzuweisen

Mit der Unternehmerbescheinigung USt 1 TN können Unternehmer im Vorsteuervergütungsverfahren gegenüber Drittstaaten ihre Unternehmereigenschaft nachweisen. Die Bescheinigung stellt das zuständige Finanzamt aus. Die Bescheinigung kann für das Vorsteuervergütungsverfahren genutzt werden; sie ist ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum gültig.

Großbritannien gehört – grundsätzlich – zum Drittland

Für das Vorsteuervergütungsverfahren in Großbritannien gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Aufgrund des Brexit wurde die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet. Für die Umsatzsteuer schloss sich bis Ende 2020 ein Übergangszeitraum an, in dem das Mehrwertsteuerrecht der EU weiterhin Anwendung fand.

Seit dem 1. Januar 2021 gilt Großbritannien als Drittlandsgebiet. Vorsteuerbeträge, die ab Januar 2021 anfallen, können daher grundsätzlich nur noch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien zurückgefordert werden. Anträge sind zwingend über GOV.UK zu stellen.

Besonderheiten ergeben sich bei Nordirland, für das gemäß einem Sonderprotokoll die Regelungen zur Erstattung der Vorsteuer von in der EU ansässigen Unternehmen fortgelten. Dies gilt jedoch nur bezüglich der Warenlieferungen von und nach Nordirland. Für sonstige Leistungen wird Nordirland hingegen als Drittland behandelt.

Der Vergütungsantrag muss einen Zeitraum von mindestens drei Monaten umfassen. Der maximale Vergütungszeitraum umfasst den Zeitraum eines Jahres vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres (prescribed year). Es ist somit im Vorsteuervergütungsverfahren mit Großbritannien ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. Für Vorsteuervergütungsanträge in Großbritannien gelten die folgenden Fristen:

  • Zeitraum: 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 – Ausschlussfrist: 31. Dezember 2024
  • Zeitraum: 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 – Ausschlussfrist: 31. Dezember 2025

Elternunterhalt: angemessener Selbstbehalt

Siehe dazu etwa OLG München, Beschl. v. 06.03.2024 – 2 UF 1201/23, NJW-Spezial 2024, 228:

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Gesetzgebers im Zuge des Angehörigen-Entlastungsgesetzes aus dem Jahr 2019, beim Elternunterhalt nur noch leistungsstarke Kinder in Anspruch zu nehmen, nicht ohne Einfluss auf die Frage der Bemessung des Selbstbehalts bleiben könne. In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 wurde der Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt nach §§ 1601 ff BGB auf den Träger der Sozialhilfe grundlegend neu geregelt und findet nunmehr nur noch dann statt, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Jahresobergrenze von 100.000 € brutto übersteigt, § 91 Absatz 1a SGB XII i.V.m. § 16 SGB IV. Die Entscheidung des Gesetzgebers, nur noch leistungsstarke Kinder zur Finanzierung des Elternunterhalts in Anspruch zu nehmen, kann nicht ohne Einfluss auf die Frage der Bemessung des Selbstbehalts und damit der Leistungsfähigkeit in derartigen Fällen sein (vgl. Niepmann, NZFam 2022, 141). Entsprechend geben die Süddeutschen Leitlinien unter Ziffer 21.3.3 nunmehr nur noch folgendes vor: Bei der Bemessung des Selbstbehalts gegenüber Eltern sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019 zu beachten.

Weiterhin ist das Gericht der Meinung, dass infolge des genannten Entlastungsgesetzes bei den nach den Bestimmungen des BGB vorzunehmenden Unterhaltsberechnungen bzw. dem anzusetzenden Selbstbehalt des potentiell Unterhaltspflichtigen auf einen Betrag abzustellen ist, der dem mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 EUR erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspricht. Insoweit heißt es in den Entscheidungsgründen:

„Unter Berücksichtigung des Zwecks und Rechtsgedankens des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erscheint es angemessen, den im Rahmen der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorzunehmenden Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auf einen Betrag zu erhöhen, der dem mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 € erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspricht, was je nach Familienstand und Beschäftigungsart zwischen 5.000 € und 5.500 € liegen dürfte.

Dem entspricht auch der Grundsatz des Gleichlaufs von Unterhaltsrecht und Sozialhilferecht mit dem Grundgedanken, dass der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt werden soll als sozialhilferechtlich.

Angesichts dessen ist der Selbstbehalt mit 5.500 € netto monatlich anzusetzen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ehegattenunterhalt, wonach im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon auszugehen ist, dass ein Einkommen bis zum Doppelten des Höchstsatzes der D. Tabelle von den Ehegatten konsumiert werde, was zur Folge hat, dass bis zu einem Unterhaltsbedarf von 5.500 € von dessen vollständigem Verzehr auszugehen ist (BGH FamRZ 2018, 260; FamRZ 2020, 21). Nimmt man das Bekenntnis zur Lebensstandardgarantie im Elternunterhalt ernst, wäre bei vollständigem Einkommensverzehr zur Finanzierung des Lebensstandards eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Wenn andererseits im Sinne einer tatsächlichen Vermutung nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass ein Nettoeinkommen von bis zu 5.500 € vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht wird und daraus Vermögensrücklagen nicht gebildet werden, ist es konsequent, den Selbstbehalt im Elternunterhalt auf dieses Niveau anzuheben (Hauß a.a.O. Rz 18).“

Schließlich verweist das Gericht darauf, dass es angemessen erscheine, die Verwendung des Eigenbedarfs grundsätzlich keiner weiteren Kontrolle zu unterwerfen. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen:

„Angesichts der Höhe des pauschalen Selbstbehalts von 5.500 € monatlich ist eine Erhöhung um die Hälfte des den Sockel-Selbstbehalt übersteigenden anrechenbaren Einkommens entsprechend dem vom BGH (BGH FamRZ 2002, 1698) entwickelten Modell nicht mehr angebracht. Auch ist fraglich, ob über die gesetzlichen Abzüge und Verpflichtungen für Steuern, Sozialabgaben und gesetzliche Unterhaltsansprüche hinaus weitere Abzugsposten zu akzeptieren sind, oder ob dem Unterhaltspflichtigen angesichts des großzügigen Selbstbehalts zugemutet werden kann, seinen Lebenszuschnitt auf das Niveau dieses Selbstbehalts einzustellen (so Hauß a.a.O. Rz 561).

Es erscheint angemessen, die Verwendung des Eigenbedarfs keiner weiteren Kontrolle zu unterwerfen und auch keine Kreditraten, Wohnvorteile oder Mietbelastungen sowie Aufwendungen für Besuchsfahrten etc. anzuerkennen (Döring-Striening/Hauß/Schürmann a.a.O.).

Allerdings ist eine zusätzliche Altersvorsorge in Form von Lebensversicherungen wohl zu berücksichtigen. Hierfür spricht, dass die Unterhaltsverpflichtung des unterhaltspflichtigen Kindes nur so weit reicht, als dieses ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren in der Lage ist. Nach BVerfG FamRZ 2005, 1051 gilt dies auch für den angemessenen zukünftigen Unterhalt, also den Unterhalt im Alter. Die private Altersvorsorge sei zwar nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, angesichts der Schwäche des gesetzlichen Rentenversicherungssystems aber unter Aspekten der Eigenverantwortlichkeit obligatorisch (so auch BGH FamRZ 2003, 860).“

Anträge auf Vorsteuervergütung aus Drittstaaten für 2023 jetzt stellen

Viele Unternehmen sind über die Grenzen hinweg in anderen Staaten unternehmerisch tätig. Eine Vielzahl von Unternehmen erwirbt aber auch nur Waren oder bezieht Leistungen im Ausland, ohne dass das Unternehmen selbst in diesem ausländischen Staat umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringt. Im letzteren Fall ist in dem jeweiligen Land keine Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke erforderlich.

Vorsteuervergütungsverfahren zur Erstattung der Vorsteuer

Damit die für die bezogenen Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer das Unternehmen wirtschaftlich nicht belastet, kann die Vorsteuer regelmäßig im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens erstattet werden. Dabei ist für jedes Land ein gesonderter Vergütungsantrag erforderlich. Wie das eigentliche Vorsteuer-Vergütungsverfahren abläuft, hängt davon ab, ob es sich um einen EU-Staat handelt oder nicht. Innerhalb der Europäischen Union gilt ein elektronisches Erstattungsverfahren. Unternehmer haben für Rechnungen aus 2023 noch bis zum 30. September 2024 Zeit.

Vorsteuervergütungsverfahren mit Drittländern: Ausschlussfrist beachten

Vergütungsanträge gegenüber Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind dagegen schriftlich einzureichen und für Erstattungsanträge für 2023 verbleibt auch nur noch wenig Zeit: Am 30. Juni 2024 ist Fristablauf. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d. h., es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit.

Vorsteuervergütung nicht mit allen Drittländern

Die Vergütung der Vorsteuern erfolgt nur von Ländern, mit denen ein Abkommen auf Gegenseitigkeit besteht. Das sind Länder, für deren Unternehmer im Gegenzug auch Deutschland die Vorsteuern vergütet. Das Bundesfinanzministerium hat ein Verzeichnis der Drittstaaten veröffentlicht, mit denen Gegenseitigkeit gegeben ist. Keine Vorsteuervergütung ist beispielsweise mit Brasilien, Indien, Mexiko, Russland und der Türkei vereinbart.

Besonderheiten bei sonstigen Leistungen beachten

Auch für sonstige Leistungen, bei denen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet, z. B. bei Beratungsleistungen eines schweizerischen Unternehmers, gibt es kein Vorsteuervergütungsverfahren. In diesen Fällen ist der Leistungsempfänger in Deutschland verpflichtet, die Umsatzsteuer in Deutschland anzumelden. Er darf dann aber auch die Vorsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldungen geltend machen.

Anträge sind schriftlich zu stellen

Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer aus Drittstaaten sind in der Regel schriftlich auf dem Postweg an die jeweilige Finanzbehörde im Ausland zu stellen. Die ausländischen Finanzbehörden stellen hierfür in der Regel eigene Antragsvordrucke in ihrer Landessprache zur Verfügung. Einige Staaten bestehen auf deren Verwendung. Den Anträgen sind die Originalrechnungen beizufügen. Für die fristgerechte Beantragung ist die Dauer des Postweges zu beachten, die bis zu 14 Tage beanspruchen kann.

Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern ist in diesem Erstattungsverfahren nur für die ausländischen Unternehmen, die deutsche Vorsteuer erstattet bekommen, zuständig.

Unternehmereigenschaft ist nachzuweisen

Mit der Unternehmerbescheinigung USt 1 TN können Unternehmer im Vorsteuervergütungsverfahren gegenüber Drittstaaten ihre Unternehmereigenschaft nachweisen. Die Bescheinigung stellt das zuständige Finanzamt aus. Die Bescheinigung kann für das Vorsteuervergütungsverfahren genutzt werden; sie ist ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum gültig.

Großbritannien gehört – grundsätzlich – zum Drittland

Für das Vorsteuervergütungsverfahren in Großbritannien gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Aufgrund des Brexit wurde die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet. Für die Umsatzsteuer schloss sich bis Ende 2020 ein Übergangszeitraum an, in dem das Mehrwertsteuerrecht der EU weiterhin Anwendung fand.

Seit dem 1. Januar 2021 gilt Großbritannien als Drittlandsgebiet. Vorsteuerbeträge, die ab Januar 2021 anfallen, können daher grundsätzlich nur noch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien zurückgefordert werden. Anträge sind zwingend über GOV.UK zu stellen.

Besonderheiten ergeben sich bei Nordirland, für das gemäß einem Sonderprotokoll die Regelungen zur Erstattung der Vorsteuer von in der EU ansässigen Unternehmen fortgelten. Dies gilt jedoch nur bezüglich der Warenlieferungen von und nach Nordirland. Für sonstige Leistungen wird Nordirland hingegen als Drittland behandelt.

Der Vergütungsantrag muss einen Zeitraum von mindestens drei Monaten umfassen. Der maximale Vergütungszeitraum umfasst den Zeitraum eines Jahres vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres (prescribed year). Es ist somit im Vorsteuervergütungsverfahren mit Großbritannien ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. Für Vorsteuervergütungsanträge in Großbritannien gelten die folgenden Fristen:

  • Zeitraum: 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 – Ausschlussfrist: 31. Dezember 2024
  • Zeitraum: 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 – Ausschlussfrist: 31. Dezember 2025

Sozialbeiträge bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH

Das Risiko von Nachforderungen von Sozialbeiträgen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist seit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R- massiv gestiegen. Das BSG hat in diesem Urteil festgestellt, dass in jeder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) der Status von Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH geprüft werden muss. Dieses Urteil wird von der DRV ab dem 01.01.2022 flächendeckend umgesetzt. Dadurch kommt es immer wieder zu massiven Nachforderungen von Sozialbeiträgen für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Das BSG hat mit Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 3/22 R – für einen Gesellschafter-Geschäftsführer den Status als Beschäftigter festgestellt und die Urteile der I. und auch der II. Instanz aufgehoben.

Terminbericht: „Gesellschaftsrechtlich war dem Kläger mit seiner Abberufung als Geschäftsführer die erforderliche Rechtsmacht innerhalb der Gesellschaft nicht mehr eingeräumt. Allein die Publizität des Handelsregisters begründet nicht eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das BSG hat erneut eine für das Sozialrecht sehr bedeutsame Entscheidung getroffen.

Bislang haben die Sozialgerichte für die sozialrechtliche Bewertung des Status von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH allein auf die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen abgestellt. Im vorliegenden Fall hatten die Gesellschafter einen Beschluss zur Abberufung des Geschäftsführers gefasst. Dieser Beschluss wurde jedoch erst Monate später in das Handelsregister eingetragen. Folgerichtig hatten das Sozialgericht und das Landessozialgericht bestätigt, dass bis zur Umsetzung des Beschlusses im Handelsregister weiter eine Selbständigkeit bestand.

Das BSG ist dem entgegengetreten. Es komme nicht auf die Eintragung im Handelsregister sondern allein auf das Datum des Gesellschafterbeschlusses an.

Handlungsempfehlung des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Es sollte aktuell für alle Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine sozialrechtliche  Bewertung des Status erfolgen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV allerdings erst nach einer fachkundigen Bewertung eingeleitet werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.