Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital

Das BMF hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kapital, das vor allem Kapitalgesellschaften durch die Einräumung von Genussrechten erhalten, und dabei insbesondere zur Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 11.04.2023 – IV C 6 – S 2133/19/10004 :002).

Im Einzelnen geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

  1. Definition von Genussrechtskapital
  2. Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen
  • Abgrenzung zur stillen Gesellschaft
  • Abgrenzung zu partiarischen Darlehen

III. Steuerbilanzrechtliche Abgrenzung von Fremdkapital und Eigenkapital

  • Allgemein
  • Genussrechtskapital als Fremd- oder Eigenkapital
    • Genussrechtskapital i. S. d. § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG
    • Genussrechtskapital, das in der Handelsbilanz im Eigenkapital ausgewiesen wird
    • Genussrechtskapital in der Krise
    • Wandlungs- oder Optionsrechte
  1. Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz
  • Fehlende wirtschaftliche Belastung, Passivierungsaufschub nach § 5 Absatz 2a EStG
  • Folgen des fehlenden Ansatzes einer Verbindlichkeit
  1. Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung
  2. Debt-Mezzanine-Swap

Bankenhaftung: bei debitorischem Kontokorrentkonto

Die kontoführende Bank haftet mangels Vereinnahmung nicht nach § 13c UStG, solange die Kreditlinie des Kontokorrentkontos des Steuerschuldners eingehalten wird (BFH, Urteil v. 29.11.2022 – XI R 2/22; veröffentlicht am 13.04.2023).
Hintergrund: Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger gem. § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist.

Außensteuerrecht: Wegzugsbesteuerung

Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der „nur vorübergehenden Abwesenheit“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist unabhängig von einer „Rückkehrabsicht“ erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird (BFH, Urteil v. 21.12.2022 – I R 55/19; veröffentlicht am 13.4.2023).
Hintergrund: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ist bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, auf Anteile i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht § 17 EStG auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn im Übrigen für die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

Dezentral verbrauchter Strom

Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung i. S. von
§ 3 Abs. 1 UStG (BFH, Urteil v. 29.11.2022 – XI R 18/21; veröffentlicht am 13.04.2023).
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 3a Satz 1 KWKG 2009 war ein Zuschlag auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wurde. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags traf den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die in § 4 Abs. 3a Satz 1 KWKG 2009 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden war (§ 4 Abs. 3a Satz 2 KWKG 2009).

Befugnis des Insolvenzverwalters: Löschung eines Wohnungsrechts

Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Wohnungsrecht, das am eigenen Grundstück besteht, stets pfändbar ist und bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers von dem Insolvenzverwalter gelöscht werden kann.

Privates Veräußerungsgeschäft: trennungsbedingter Auszug eines Ehepartners
Eine (willentliche) Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt (BFH, Urteil v. 14.02.2023 – IX R 11/21; veröffentlicht am 13.04.2023).

Photovoltaik-Anlage: Reparaturkosten für Hausdach

Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu (BFH, Urteil v. 07.12.2022 – XI R 16/21; veröffentlicht am 13.04.2023).

Zukunftsfinanzierungsgesetz auf den Weg gebracht

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll der private Vermögensaufbau unterstützt und mehr privates Kapital für Zukunftsinvestitionen in Klimaschutz und Digitalisierung mobilisiert werden. Eckpunkte dazu hatten das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz gemeinsam vorgelegt. Nun haben sie das Vorhaben auf den Weg gebracht.

Hintergrund: Der Kapitalmarkt soll moderner, internationaler und weniger bürokratisch werden, um so den deutschen Finanzmarkt und den Standort Deutschland attraktiver zu machen und starke Impulse für die Aktienkultur in Deutschland zu setzen. Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen soll der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden.

Eckpunkte des Zukunftsfinanzierungsgesetzes

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll umfangreiche Maßnahmen zusammenführen und Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarkt- und Steuerrecht bündeln.

Die Eckpunkte sehen unter anderem folgende Verbesserungen vor:

  • Absenkung des Mindestkapitals für einen Börsengang von derzeit 1,25 Millionen Euro auf 1 Million Euro und Prüfung weiterer Vereinfachungen bei den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kapitalmarktzugang
  • Erleichterung von Anlagen von institutionellen Investoren im Bereich Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU sowie bessere Rahmenbedingungen für moderne Transaktionsformen wie Special Purpose Acquisition Companies
  • Digitalisierung des Kapitalmarkts, indem z. B. die Möglichkeit von Aktienemissionen mit elektronischen Wertpapieren geschaffen wird (etwa mit der Blockchain-Technologie oder vergleichbaren Technologien)
  • Prüfung einer verbesserten Übertragbarkeit von Kryptowerten
  • Einführung von Mehrstimmrechtsaktien
  • stärkere Digitalisierung und Internationalisierung von Aufsicht und Aufsichtsrecht
  • höhere steuerliche Attraktivität von Aktien- und Vermögensanlage, insbesondere durch die Förderung von Aktiensparen mit einem Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen
  • steuerliche Novellierung und dadurch Erleichterung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Hinweis:

Das vollständige Eckpunktepapier ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2023

Geschäftsführer-Gehälter aller Wirtschaftszweige aus einer 2022 durchgeführten Datenerhebung

Die Vergütungen von GmbH-Geschäftsführern sind in Betriebsprüfungen immer wieder ein neuralgischer Punkt. Liegen sie deutlich unter dem Durchschnitt der jeweiligen Branche, ergeben sich hieraus individuelle Spielräume für Gehaltsverhandlungen. Sprengen die Vergütungen hingegen den branchenüblichen Rahmen, unterstellen die Finanzverwaltungen nicht selten verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Folge sind dann hohe Steuernachforderungen, die im Einzelfall eine GmbH ruinieren können.

Alljährlich befragt BBE media GmbH-Geschäftsführer deutschlandweit nach ihrem Gehalt und allen Vergütungsbestandteilen. Das Ergebnis wirft nicht nur ein interessantes Schlaglicht auf die Wirtschaftskraft unterschiedlicher Branchen.

Die BBE-Studie ist inzwischen der einzige von der Finanzverwaltung anerkannte Vergleichsmaßstab, wenn es um die Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung geht.

Die neuste Studie basiert auf den Gehaltsdaten von 2.532 GmbH-Geschäftsführern. Damit gibt sie verlässliche Auskunft über die aktuellen Gehälter und Zusatzleistungen von GmbH-Chefs in 55 Branchen aus fünf Wirtschaftszweigen.

Die Jahresgesamtbezüge von GmbH-Geschäftsführern liegen über alle Wirtschaftszweige betrachtet im Durchschnitt mit 180.795 Euro um 2,7 Prozent höher im Vergleich zu den Umfrageergebnissen des Vorjahres. 25 Prozent der Teilnehmer verdienen mehr als 212.835 Euro. Wer als GmbH-Chef mit seinen Jahresgesamtbezügen unter 160.367 Euro liegt, verdient weniger als die Hälfte seiner Kollegen.

Finanzgerichte ziehen die Zahlen aus der BBE-Erhebung als Referenzwerte heran, um die Angemessenheit der Bezüge von GmbH-Chefs zu beurteilen. Der Bundesfinanzhof bestätigt in einem aktuellen Urteil, dass BBE-Studien dafür beste Voraussetzungen bieten. Die obersten Finanzrichter begründen das ausdrücklich mit der umfassenderen Berücksichtigung der einzelnen Vergütungskomponenten (Az. V R 5/17).

Der Gehälter-Report wendet sich an GmbH-Geschäftsführer, die individuelle Spielräume für Gehaltsverhandlungen ausloten möchten.

Einen Mehrfachnutzen haben die Daten darüber hinaus für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, wenn sie GmbH-Mandanten haftungssicher beraten wollen.

Bestandteil der Studie ist ein exklusives Online-Auswertungstool.

Es liefert detaillierte Ergebnisse nach acht, individuell bestimmbaren Abfragekriterien (u. a. Branche, Betriebsgröße, Geschäftsführerstatus, Umsatzrendite) und ermöglicht somit eine eigene Positionsbestimmung.

Grundbuchrecht: Löschung eines Wohnungsrechts

Ein Wohnungsrecht, das am eigenen Grundstück besteht, ist stets pfändbar. Es kann bei der Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers von dem Insolvenzverwalter gelöscht werden (BGH, Beschluss v. 02.03.2023 – V ZB 64/21).

Verfahrensvorschriften des Gerichts der Europäischen Union ab 1.4.2023

Das Gericht hat seine Verfahrensordnung geändert, um die gerichtliche Verfahrensdauer zu optimieren, u. a. durch Präzisierung bzw. Vereinfachung verschiedener Bestimmungen. Die Änderungen tragen zudem bestimmten Bedürfnissen Rechnung, beispielsweise betreffend die Möglichkeit, Videokonferenzen für mündliche Verhandlungen zu nutzen. Außerdem fördern sie die proaktive Behandlung der Rechtssachen und berücksichtigen die Entwicklungen der Vorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten natürlicher Personen.
Die Änderungsvorschläge wurden vom Gerichtshof gebilligt und vom Rat der Europäischen Union genehmigt. Des Weiteren hat das Gericht die praktischen Durchführungsbestimmungen zu seiner Verfahrensordnung geändert.
Was ändert sich?
Die Änderungen der Verfahrensvorschriften präzisieren, ergänzen bzw. vereinfachen verschiedene Bestimmungen. Sie begrenzen u. a. die Fälle, in denen Mängel bei Schriftsätzen behoben werden können, und bieten außerdem Lösungen, die das Gericht und seine Kanzlei als Antworten auf bestimmte Bedürfnisse entwickelt haben.
Videokonferenzen
So sieht das Gericht in seinen Verfahrenstexten die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen für mündliche Verhandlungen vor und stattet sich insoweit mit einem rechtlichen und technischen Rahmen aus. Dieses Hilfsmittel hat sich als wesentlich erwiesen, um während der Zeit der Gesundheitskrise die Kontinuität der Rechtspflege zu gewährleisten. Der Antrag eines an der physischen Teilnahme an der Verhandlung gehinderten Parteivertreters auf Einsatz einer Videokonferenz muss auf „Gesundheitsgründe, Sicherheitsgründe oder andere triftige Gründe“ gestützt werden (Art. 107a der Verfahrensordnung). Die technischen Voraussetzungen, die für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz erfüllt sein müssen, sind in den praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung im Einzelnen festgelegt. Dieses Paket wird durch das Dokument „Praktische Empfehlungen für Vertreter, die per Videokonferenz plädieren“ vervollständigt.
Elektronische Signatur
In dem Wunsch, eine moderne und effiziente Justiz zu fördern, hat das Gericht im März 2022 damit begonnen, seine Urteile und Beschlüsse elektronisch zu unterzeichnen. In den praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts werden daher die Modalitäten für die qualifizierte elektronische Signatur seiner Entscheidungen und die Regeln für die dauerhafte und sichere Aufbewahrung der elektronischen Originalfassungen dieser Dokumente im Einzelnen festgelegt.
Proaktive Behandlung der Rechtssachen
Die Änderungen der Verfahrensvorschriften bieten dem Gericht neue Möglichkeiten, mit denen dem Erfordernis einer proaktiven Behandlung der Rechtssachen entsprochen wird und die mit den im Bericht des Gerichtshofs von 2020 niedergelegten Überlegungen im Einklang stehen.
Pilotrechtssachen
In Art. 71a der Verfahrensordnung wird der Begriff „Pilotrechtssache“ verankert. Dieser Artikel konkretisiert nämlich die Fälle, in denen von anhängigen Rechtssachen, die die gleiche Rechtsfrage aufwerfen, eine Rechtssache als Pilotrechtssache ausgemacht wird und die übrigen Rechtssachen ausgesetzt werden. Es werden neue Garantien geboten: Die Pilotrechtssache wird vorrangig behandelt und die Parteien in den ausgesetzten Rechtssachen werden nach der Fortsetzung ihrer Rechtssachen angehört.
Gemeinsame mündliche Verhandlung
Art. 106a der Verfahrensordnung wird es dem Gericht ermöglichen, gemeinsame mündliche Verhandlungen für mehrere Rechtssachen durchzuführen, wenn zwischen den Rechtssachen Gemeinsamkeiten bestehen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Verbindung erfüllt sind.
Schutz von Daten
Das Gericht berücksichtigt auch die Entwicklungen bei den Vorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten natürlicher Personen in der Europäischen Union. In seiner Verfahrensordnung wird nunmehr klar zwischen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten natürlicher Personen (Art. 66) und der Verarbeitung von Daten, die keine personenbezogenen Daten sind (Art. 66a), unterschieden. In der Mitteilung „Weglassen von Angaben gegenüber der Öffentlichkeit in gerichtlichen Verfahren“ wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Weglassen von Angaben mit gesondertem Schriftsatz bereits mit der Einreichung des ersten Verfahrensschriftstücks zu beantragen, um eine übereilte Verbreitung der Angaben im Internet zu verhindern.
Nützliche Dokumente für die Parteien
Schließlich hat das Gericht eine Reihe nützlicher Dokumente für die Vertreter der Parteien aktualisiert (Merkliste – Klageschrift, Muster der Zusammenfassung der in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente, Merkliste – Mündliche Verhandlung, Mitteilung betreffend das Weglassen von Angaben gegenüber der Öffentlichkeit in gerichtlichen Verfahren). Außerdem wurden neue Dokumente erstellt, um die Vertreter der Parteien bei der Vorbereitung ihrer Klagen zu unterstützen (Bereitstellung von indikativen Mustern für Klageschriften) und sie in dem Fall anzuleiten, dass es ihnen gestattet wird, per Videokonferenz zu plädieren (Praktische Empfehlungen für Vertreter, die per Videokonferenz plädieren).