Bilanzierung: Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten

Das Thüringer Finanzministerium weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass die veralteten Telefonnummern der zwölf Thüringer Finanzämter mit den lokalen Vorwahlen nicht mehr funktionieren.

Hierzu führt das Finanzministerium weiter aus:

  • Die Telefon- und Faxnummern der Thüringer Finanzämter wurden bereits Ende des Jahres 2020 umgestellt. Das Finanzministerium hatte darüber mit Pressemitteilung vom 25.11.2020 informiert. Seitdem sind alle Finanzämter im Freistaat über die Erfurter Einwahl 0361 – 57 … zu erreichen.
  • „Leider passiert es ab und an noch, dass sich verärgerte Steuerpflichtige bei uns melden und mitteilen, dass sie telefonisch im zuständigen Finanzamt niemanden erreichen. Sie schimpfen über eine Bandansage und falsche Telefonnummern“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert. Die Prüfung solcher Sachverhalte ergibt nach Angaben des Ministeriums regelmäßig, dass die Steuerpflichtigen die falsche Vorwahl wählen. Das führt im Fall des Finanzamts Jena zum Beispiel zur Bandansage: „Der gerufene Teilnehmer möchte nicht gestört werden!“. „Das löst natürlich Unmut bei den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern aus, die versuchen ihre steuerlichen Angelegenheiten zu erledigen. Leider waren im Falle des Finanzamts Jena aber bisher alle Versuche erfolglos, mit dem Anschlussinhaber in Kontakt zu treten“, so Taubert. Nur dieser kann die Bandansage ändern.
  • Alle Finanzämter sind seit Ende 2020 in die zentrale Telekommunikationsanlage der Landesverwaltung eingebunden. Die veralteten lokalen Rufnummern der Finanzämter waren noch für eine Übergangszeit bis Mitte 2021 erreichbar. Durch die Umstellung spart die Finanzverwaltung zusätzliche Kosten für lokal bezogene Telefon- und Faxnummern.
  • Die Rufnummern lauten wie folgt:

 

  • Die Internetauftritte der Finanzämter und ausgehende Schreiben sowie Bescheide enthalten die neuen Rufnummern.

Finanzverwaltung: Hinweis auf veraltete Telefonnummern

Das Thüringer Finanzministerium weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass die veralteten Telefonnummern der zwölf Thüringer Finanzämter mit den lokalen Vorwahlen nicht mehr funktionieren.
Hierzu führt das Finanzministerium weiter aus:

• Die Telefon- und Faxnummern der Thüringer Finanzämter wurden bereits Ende des Jahres 2020 umgestellt. Das Finanzministerium hatte darüber mit Pressemitteilung vom 25.11.2020 informiert. Seitdem sind alle Finanzämter im Freistaat über die Erfurter Einwahl 0361 – 57 … zu erreichen.
• „Leider passiert es ab und an noch, dass sich verärgerte Steuerpflichtige bei uns melden und mitteilen, dass sie telefonisch im zuständigen Finanzamt niemanden erreichen. Sie schimpfen über eine Bandansage und falsche Telefonnummern“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert. Die Prüfung solcher Sachverhalte ergibt nach Angaben des Ministeriums regelmäßig, dass die Steuerpflichtigen die falsche Vorwahl wählen. Das führt im Fall des Finanzamts Jena zum Beispiel zur Bandansage: „Der gerufene Teilnehmer möchte nicht gestört werden!“. „Das löst natürlich Unmut bei den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern aus, die versuchen ihre steuerlichen Angelegenheiten zu erledigen. Leider waren im Falle des Finanzamts Jena aber bisher alle Versuche erfolglos, mit dem Anschlussinhaber in Kontakt zu treten“, so Taubert. Nur dieser kann die Bandansage ändern.
• Alle Finanzämter sind seit Ende 2020 in die zentrale Telekommunikationsanlage der Landesverwaltung eingebunden. Die veralteten lokalen Rufnummern der Finanzämter waren noch für eine Übergangszeit bis Mitte 2021 erreichbar. Durch die Umstellung spart die Finanzverwaltung zusätzliche Kosten für lokal bezogene Telefon- und Faxnummern.
• Die Rufnummern lauten wie folgt:

Finanzamt ServicebereichFax
Altenburg0361 57 3623-9000361 57 3623-200
Eisenach0361 57 3617-9000361 57 3617-010
Erfurt0361 57 3615-9000361 57 3615-800
Gera0361 57 3625-9000361 57 3625-491
Gotha0361 57 3637-9000361 57 3637-100
Ilmenau0361 57 3638-9000361 57 3638-111
Jena0361 57 3626-9000361 57 3626-653
Mühlhausen0361 57 3613-9000361 57 3613-100
Pößneck0361 57 3624-9000361 57 3624-430
Sondershausen0361 57 3639-9000361 57 3639-555
Sonneberg0361 57 3651-9000361 57 3651-254
Suhl0361 57 3619-9000361 57 3619-512

• Die Internetauftritte der Finanzämter und ausgehende Schreiben sowie Bescheide enthalten die neuen Rufnummern.

BEPS: Überblick über das BEPS-Projekt von OECD und G20

Das BMF gibt einen Überblick über das BEPS-Projekt.

Hintergrund: BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting, auf Deutsch Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Damit ist gemeint, dass die Steuerrechtssysteme der Staaten unzureichend aufeinander abgestimmt sind beziehungsweise einige Staaten unfairen Steuerwettbewerb betreiben und daher Steuerschlupflöcher entstehen. International tätige Unternehmen können dies ausnutzen und ihre Steuerlast mit aggressiver Steuerplanung auf ein Minimum drücken. Dies schadet dem Wettbewerb der Unternehmen untereinander. Denn kleine und mittelständische Unternehmen können derartige Möglichkeiten nicht nutzen. BEPS führt aber auch zu empfindlichen Steuerausfällen. Das deutsche Steueraufkommen wird geschmälert, wenn die Unternehmensgewinne durch Steuergestaltungen in Steueroasen verschoben werden, wo sie keiner Besteuerung unterliegen.

Daher haben sich die Staaten der OECD und der G20 sowie Schwellen- und Entwicklungsländer im BEPS-Projekt zusammengeschlossen, um die internationalen Steuerstandards zu stärken, Regeln für den internationalen Steuerwettbewerb zu setzen und ihre jeweiligen Steuerrechtssysteme besser miteinander zu verzahnen. Deutschland zählte von Anfang an zu den wichtigsten Unterstützern dieses Vorhabens. Übergeordnetes Ziel war es, dass die Besteuerung am Ort der unternehmerischen Tätigkeit und wirtschaftlichen Wertschöpfung erfolgt. Zu diesem Zweck sollen der schädliche Steuerwettbewerb zwischen den Staaten eingeschränkt werden und künstliche Verlagerungen mit dem alleinigen Ziel der Steuerersparnis nicht mehr möglich sein.

Die Ergebnisse des BEPS-Projekts

Am 05.10.2015 hat die OECD die BEPS-Empfehlungen veröffentlicht. Auf der Grundlage eines Aktionsplans mit 15 Maßnahmen wurden konkrete und umsetzbare Empfehlungen erarbeitet. Vorangegangen sind intensive Diskussionen zwischen den beteiligten Staaten und zahlreichen internationalen Organisationen.

Eine Übersicht über die 15 Aktionspunkte finden Sie hier.

Umsetzung der Ergebnisse und Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit

Zur Überwachung der Umsetzung durch die Staaten und zur Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit wurde auf Ebene der OECD mit dem Inclusive Framework on BEPS ein neues Gremium geschaffen, an dem Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländer gleichberechtigt teilnehmen.

EU-weite Regelungen

Für eine konsistente und einheitliche Umsetzung der BEPS-Ergebnisse innerhalb Europas kommt der Europäischen Union eine bedeutende Rolle zu. So wurden bereits einige BEPS-Empfehlungen durch EU-Richtlinien für die europäischen Mitgliedstaaten verbindlich umgesetzt.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl. I S. 3000) wurden insbesondere die beiden Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie vom 08.12.2015 und vom 25.05.2016 hinsichtlich des automatischen Informationsaustausches über Tax Rulings und der EU-einheitlichen Einführung des Country-by-Country-Reporting umgesetzt. Somit hat Deutschland die BEPS-Empfehlungen, die der Stärkung der Transparenz zwischen den Steuerverwaltungen dienen, fristgerecht national umgesetzt. Im Übrigen verfügt Deutschland schon jetzt über robuste Regelungen zur Verhinderung unerwünschter Steuergestaltungen. Beispiele hierfür sind die Entstrickungsbesteuerung, die Zinsschranke und die Hinzurechnungsbesteuerung.

In der EU-Anti-Tax-Avoidance-Directive („ATAD“) wurden EU-weit einheitliche und verbindliche Vorgaben zur Umsetzung wichtiger BEPS-Empfehlungen geregelt. Soweit Deutschland noch keine den ATAD-Vorgaben entsprechenden Regelungen im nationalen Recht vorgesehen hatte, wurden diese mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG vom 25.06.2021, BGBl. I S. 2035) in das deutsche Steuerrecht implementiert. Dies betrifft insbesondere die Umsetzung des BEPS-Aktionspunktes 2 zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen.

Zwei Säulen für eine faire Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft

Um die verbliebenen BEPS-Risiken zu adressieren, hat das Inclusive Framework on BEPS die Arbeiten zu einer fairen Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft vorangetrieben und die sogenannte Zwei-Säulen-Lösung erarbeitet. Zu dieser konnte eine breite internationale Einigung erzielt werden.

Mehr zur Zwei-Säulen-Lösung und zum Stand der Umsetzung finden Sie im FAQ zur globalen Mindestbesteuerung des BMF.

Grundsteuer: Einsprüche gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform

Das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz macht darauf aufmerksam, dass bei in Papierform übermittelten Einsprüchen gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform keine Eingangsbestätigungen der Finanzämter versendet werden.

Hintergrund: Nachdem in Rheinland-Pfalz der Großteil der insgesamt rund 2,5 Millionen zu erwartenden Grundsteuererklärungen eingetroffen ist und bereits rund 907.000 Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide versandt wurden, gehen auch Einsprüche gegen die Bescheide in den Finanzämtern ein. Aktuell wurden rund 94.000 Einsprüche in den Finanzämtern erfasst.

Hierzu führt das LfSt Rheinland-Pfalz weiter aus:

  • Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Die Finanzämter bitten daher von solchen Anforderungen abzusehen.
  • Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal – hier unter „Alle Formulare“/“Anträge, Einspruch und Mitteilungen“/“Einspruch“ – abgibt, erhält, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch eine Versandbestätigung.
  • Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe).

Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 11.04.2023 (il)

Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Stellung genommen (Az. 1 BvR 804/22). Darin geht es um die Erbschaftsteuer auf Privatvermögen und um die Frage, ob diese verfassungswidrig ist, weil Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer im Vergleich dazu übermäßig begünstigt wird.

Hierzu führt die BRAK weiter aus.

In dem vom FG Münster entschiedenen Ausgangsfall hatte sich der Beschwerdeführer (und dortige Kläger) gegen die vom Finanzamt vorgenommene Festsetzung der Erbschaftsteuer gewehrt. Das Finanzamt hatte dabei u. a. ein zum Nachlass der verstorbenen Tante des Klägers gehörendes Wertpapierdepot sowie einen Erstattungsanspruch der Erblasserin aus deren Einkommensteuer 2017 berücksichtigt. Den festgestellten Zuwendungsvortrag der Erblasserin berücksichtigte das Finanzamt ebenfalls nicht. Zum Nachlass gehörte zudem ein Miteigentumsanteil an einer Immobilie. Das zu deren Finanzierung aufgenommene Darlehen berücksichtigte das Finanzamt nicht als Nachlassverbindlichkeit, weil Darlehensschuldnerin nicht die Erblasserin sei. Dagegen klagte der Beschwerdeführer erfolglos (FG Münster, Urteil v. 06.05.2021 – 3 K 3532/19 Erb).

Die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) als unbegründet ab (BFH, Beschluss v. 17.01.2022 – II B 49/21). Der Kläger habe keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die im Streitfall vorgenommene Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens deshalb verfassungswidrig sei, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen gewesen sei, sei inzwischen in der Rechtsprechung des BFH geklärt. Der Kläger machte außerdem geltend, dass die von ihm beanstandeten Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 2016 gegen das Sozialstaatsprinzip verstießen. Nach Ansicht des BFH hatte der Kläger dies jedoch nicht hinreichend dargelegt. Zudem liege auch kein Verfahrensfehler vor.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Kläger unter anderem verfassungsrechtliche Zweifel an den Regelungen des ErbStG 2016 geltend, die von der BRAK teilweise geteilt werden.

In ihrer Stellungnahme legt die BRAK dar, dass die Entscheidungen des FG Münster und des BFH den Kläger in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen. Die Annahme des BFH, die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung sowie der Fortbildung des Rechts seien nicht gegeben und die Revision sei deshalb nicht zuzulassen, ist aus Sicht der BRAK fehlerhaft. Insbesondere könne die Zulassung der Revision nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Frage könne im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil der BFH die Sache bei Bejahung der Verfassungswidrigkeit dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen müsse.

Die BRAK führt zudem im Detail aus, weshalb die Verfassungswidrigkeit der vom Kläger beanstandeten Regelungen des ErbStG 2016, insbesondere der §§ 13a, 13b, 13c, 19, 28a ErbStG, nicht bereits in der Rechtsprechung des BFH geklärt sei. Der BFH habe sich vielmehr mit dieser Rechtsfrage noch nicht befasst.

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

Mit BFH-Urteil v. 26.06.2019 – XI R 5/18 wurde entschieden, dass ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, nicht i. S. des § 14c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldet wird. Das BMF nimmt nun hierzu Stellung (BMF, Schreiben v. 18.04.2023 – III C 2 – S 7282/19/10001 :005).

Hintergrund: In dem entschiedenen Einzelfall waren die ausgewiesenen Beträge jeweils hinter dem Eurozeichen mit einem Bindestrich versehen, der vom BFH als Minuszeichen gewertet wurde. Vom Aussteller des Dokuments wurde mit diesen negativen Beträgen aber nicht (unberechtigt) über von ihm angeblich erbrachte Leistungen abgerechnet, sondern über einen sich aus einer Jahreskonditionsvereinbarung ergebenden „Bonus“. Dieser „Bonus“ (Rückvergütungen, Rabatte u. ä.) war als Entgeltminderung für die ursprünglichen Leistungen des Empfängers des Dokuments an den Aussteller des Dokuments vereinbart worden und vom Empfänger des Dokuments zu zahlen. Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil entschieden, dass bei der Prüfung, ob in einem Dokument über eine Leistung abgerechnet wird, der Inhalt weiterer Dokumente jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen ist, wenn in der Abrechnung auf diese Dokumente verwiesen wird.

Das BMF führt u. a. hierzu aus:

  • Soweit der Aussteller eines Dokuments mit diesem nicht (unberechtigt) über eine von ihm (angeblich) erbrachte Leistung, sondern über eine Entgeltminderung abrechnet und dies zusätzlich durch ein Minuszeichen bei dem offen ausgewiesenen Betrag zum Ausdruck bringt, wird dieser negative Betrag nach der Entscheidung XI R 5/18, Rn. 37 ff., nicht nach § 14c UStG geschuldet. Zu einem Schriftstück, das keine Rechnung, sondern Grundlage für den Zahlungsverkehr ist, siehe Abschnitt 14.1 Abs. 1 Satz 4 UStAE.
  • Bei dem negativen Betrag handelt sich weder um einen „Mehrbetrag“ im Sinne des     § 14c Abs. 1 UStG noch um einen „ausgewiesenen Betrag“ i. S. des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG.
  • Für Fälle der Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, in denen mit einem Minuszeichen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer die Zahlung des genannten Umsatzsteuerbetrages schuldet, ist die Entscheidung XI R 5/18 ebenfalls nicht anwendbar, da in diesen Fällen (unberechtigt) über eine (angeblich) erbrachte Leistung abgerechnet werden soll. Dabei kann sich eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers der Gutschrift ergeben (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 3 UStAE und BMF, Schreiben v. 19.08.2021 – III C 2 -S 7283/19/10001 :002).
  • Im UStAE werden die Abschnitte 14c.1 Absatz 4a und 14c.2 Absatz 2b eingefügt.

Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren eingeleitet

 

Gemeinsame Pressemitteilung von BMWK und BMWSB

Die Bundesregierung hat am 19.04.2023 die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundeskabinett beschlossen. Der Gesetzentwurf zur Novelle des GEG wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet. Mit dem Gesetzentwurf wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert und so die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt. Ab 2024 muss beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Dieser Fokus auf neue Heizungen ist angesichts der langen Investitionszeiträume im Gebäudebereich entscheidend. Wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20-30 Jahre. Die richtige Weichenstellung beim Einbau von neuen Heizungen muss daher jetzt erfolgen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.

Der Übergang auf Heizen mit Erneuerbaren wird in der Gesetzesnovelle wie von Anfang an vorgesehen pragmatisch gestaltet. Es gelten Übergangsfristen, verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen. Um das Gesetz noch verbraucherfreundlicher zu gestalten, wurden die Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen – vor allem für den Neubau – nochmal erweitert, zum Beispiel um Solarthermie. Auch sind „H2-Ready“-Gasheizungen eine weitere Option, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Diese dürfen dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent grünen Gasen oder blauem Wasserstoff betrieben werden.

  • „Mit der Novelle starten wir eine wichtige Modernisierungsoffensive und holen auf, was über viele Jahre versäumt wurde. Und wir tun das mit einem klaren und bewussten Fokus auf neu eingebaute Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Aber mit neuen Heizungen muss die Wärmewende jetzt beginnen. Andere Länder, wie beispielsweise Frankreich oder Dänemark oder auch Finnland und Schweden, haben damit schon viel früher begonnen und sind damit schon weiter. Wir starten die Aufholjagd und geben mit dem Gebäudeenergiegesetz das klare Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Denn wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20-30 Jahre. Soziale Härten federn wir ab durch Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und vor allem durch eine Neuaufstellung der Förderung. Wir greifen so Bürgerinnen und Bürgern beim Heizungstausch auch finanziell unter die Arme.“ Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Habeck
  • „Wie wir wohnen, gehört zu den persönlichsten Bereichen unseres Lebens. Während wir das Klima vielleicht nicht jeden Tag auf Schritt und Tritt mitdenken, haben wir eines fast immer dabei: den Schlüssel zu unserem Zuhause. Wie wir heizen, spüren wir im Geldbeutel. Gas wird wohl nie wieder so billig sein, wie vor dem Ukraine-Krieg. Wer auf alte Technik setzt, investiert zunehmend in Geldvernichtungstechnik. Mit dem heutigen Gesetzentwurf geben wir technologieoffene, energiesparende und zukunftsfeste Lösungen in den parlamentarischen Diskurs. Wir geben Planungssicherheit: Der Ausstieg aus unserem bisherigen Heizsystem ist eine Generationenaufgabe und erfolgt daher schrittweise. So wird im GEG geregelt, dass die 65-Prozent-Vorgabe für alle Heizungen gilt, die ab dem 1. Januar 2024 neu eingebaut oder aufgestellt werden, sofern nicht die im Gesetz vorgesehenen Übergangsfristen oder Ausnahmeregelungen greifen. Ab 2045 sind fossile Brennstoffe ausgeschlossen. Um die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben technisch machbar und bezahlbar zu gestalten, sehen wir neben der Technologieoffenheit ausreichende Übergangsfristen und Ausnahmen in sozialen Härtefällen vor. Eine flankierende Förderung und steuerliche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass niemand durch die neuen Vorgaben überfordert wird. Gerade weil es das Zuhause nicht zweimal gibt, brauchen jede Wohnung und jedes Haus eine Lösung, die zu den dort lebenden Menschen passt. Dieses Gesetz macht das möglich.“ Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz

Kurzüberblick über die GEG-Novelle:

  1. Grundsätzlich muss ab dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.
  2. Die Regelung ist technologieoffen: Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens        65 Prozent erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die Eigentümer entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil (mind. 65 Prozent) rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es die Möglichkeit von sog. H2-Ready-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, aber nur, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).
  3. Es gibt ausreichende Übergangsfristen und Ausnahmen: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – sog. Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
  4. Aufgenommen wurde auch eine Befreiung von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer. Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
  5. Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
  6. Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhanden Möglichkeiten für Steuergutschriften. Ein Förderkonzept erneuerbares Heizen wurde in der Bundesregierung geeint und passt die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz an. Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird sich durch die Kombination aus Förderung und perspektivisch günstigen Betriebskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher rechnen. In den entsprechenden Berechnungen des BMWK ist ein Nutzungszeitraum von 18 Jahren zugrunde gelegt.

Das Gebäudeenergiegesetz wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet.

BMAS legt Referentenentwurf für geändertes Arbeitszeitgesetz vor

Bundesrechtsanwaltskammer

Mitteilung vom 24.04.2023

 

Die Arbeitszeiterfassung ist seit 2022 verpflichtend. Das Gesetz soll nun die nähere Ausgestaltung regeln: Grundsatz wird die elektronische Erfassung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen lange erwarteten Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E) vorgelegt. Darin sollen die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur bereits jetzt verpflichtenden Arbeitszeiterfassung näher ausgestaltet werden.

 

Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG-E wird „der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Erfassung zwar selbst vornehmen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben jedoch weiterhin für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich. Sie haben „durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen“, dass ihnen „Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.“ Gelten soll die Pflicht grundsätzlich am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals. Für Verstöße drohen nach § 20 ArbZG Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

Genauere Vorgaben zur Ausgestaltung der elektronischen Erfassung macht der Entwurf nicht. Neben den bereits gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten kämen auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung mit Hilfe von Apps oder Excel-Tabellen, heißt es sinngemäß im Entwurf.

Abweichungen von der Formvorschrift der elektronischen Zeiterfassung – z. B. eine händische Dokumentation auf Papier – sollen jedoch möglich sein. Zum einen per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Zum anderen gelten gewisse Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen: So soll auch eine nichtelektronische Zeiterfassung innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch erlaubt sein, damit sich die Betriebe entsprechend umstellen können. Je nach Betriebsgröße ist diese Übergangsfrist länger ausgestaltet: Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitenden haben zwei Jahre Zeit, bei unter 50 Angestellten sind es fünf Jahre. Auf die elektronische Form gänzlich verzichten können Betriebe mit weniger als zehn Arbeitnehmenden, ausländische Arbeitgebende ohne Betriebsstätte im Inland, wenn sie bis zu zehn Arbeitnehmende nach Deutschland entsenden sowie Privathaushalte, die Hausangestellte beschäftigen.

 

Weitere Ausnahmen und Pflichten

Von der Pflicht, die Aufzeichnung bereits am selben Tag vorzunehmen, kann hingegen nur per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden. Dann kann die Aufzeichnung auch an einem anderen Tag erfolgen, spätestens aber bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages.

Ebenfalls per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die Aufzeichnungspflicht nicht für Mitarbeitende gilt, „bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.“ Laut der Begründung können das Führungskräfte, herausgehobene Experten oder Wissenschaftler sein, die nicht verpflichtet sind, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, sondern über den Umfang und die Einteilung ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden können. Tarifvertragsparteien bzw. Betriebspartner sollen hier festlegen, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Voraussetzungen zutreffen.

Der Entwurf regelt auch eine Informationspflicht der Arbeitgebenden: Sie müssen ihre Mitarbeitenden auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren und ihnen ggf. eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung stellen. Mindestens für zwei Jahre sind diese aufzubewahren.

Die Möglichkeit der Vertrauensarbeitszeit soll laut Entwurf explizit nicht beeinträchtigt werden. Gemeint ist das flexible Arbeitszeitmodell, bei dem Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht festgelegt, sondern Mitarbeitenden überlassen werden. Das soll auch weiterhin möglich sein – solange die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten und die Pausenzeiten eingehalten werden, betont der Entwurf.

 

Hintergrund: Entscheidungen des EuGH und des BAG

Mit der geplanten Reform reagiert das BMAS auf die Entscheidungen des EuGH (Urt. v. 14.05.2019, Az. C-55/18) und des BAG (Beschl. v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21).

Das BAG hatte 2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist – und zwar ab sofort. Dies ergebe sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Zur Sicherung des Gesundheitsschutzes hätten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber “für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.” Zuvor war in Deutschland lediglich eine Erfassung der Überstunden üblich gewesen.

Das BAG bezog sich auf ein vorheriges Urteil des EuGH. Dieser hatte 2019 auf Vorlage eines spanischen Gerichts entschieden, dass Arbeitgebende ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einführen müssen. Dies ergebe sich durch Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie sowie der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten würden.

Viele hatten dieses Urteil aber lediglich als Handlungsvorgabe an die nationalen Gesetzgeber verstanden, ihre Gesetze anzupassen. Damals konnte sich die große Koalition jedoch nicht auf ein entsprechendes Gesetz einigen. Dann folgte das BAG-Urteil, wonach die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ab sofort galt. Das BAG hatte damals aber nur über die Frage des „Ob“ der Arbeitszeitaufzeichnung entschieden. Bezüglich des „Wie“ der Aufzeichnung bestehen jedoch weiterhin Unsicherheiten. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte deshalb angekündigt, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Nach dem nun veröffentlichten Referentenentwurf werden erst einmal zahlreiche Stellungnahmen von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Branchenverbänden erwartet. Das Gesetz soll dann zeitnah eingebracht werden und könnte ggf. bereits in diesem Jahr in Kraft treten.

Privates Veräußerungsgeschäft bei trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.02.2023 (IX R 11/21) entschieden, dass die Veräußerung eines Grundstücks an den Ehegatten zur Abwendung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung ein willentliches Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn die Veräußerung innerhalb der Haltefrist erfolgt.

 

Sachlage im Streitfall

Der Kläger hatte mit seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau im Jahr 2008 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück jeweils zum hälftigen Miteigentumsanteil erworben. Im Jahr 2015 zog der Kläger aus dem bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam genutzten Einfamilienhaus aus. Im Jahr 2017 wurden die Kläger rechtskräftig geschieden. Nach Androhung der Zwangsversteigerung durch die Ehefrau des Klägers veräußerte dieser seinen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Der Kläger gab in seiner Einkommensteuererklärung 2017 den entsprechenden Veräußerungsgewinn als steuerfrei an. Das Finanzamt (FA) wich von der Einkommensteuererklärung ab und behandelte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig.

Mit seinem gegen die abweichende Festsetzung eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass das Einfamilienhaus zwischenzeitlich aufgrund der Nutzung durch seinen Sohn selbstgenutzt wurde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision des Klägers ebenfalls als unbegründet an und wies die Klage zurück.

 

Privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Zu den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und entsprechenden Rechten, etwa Erbbaurechten, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wirtschaftsgüter sind von der Steuerpflicht ausgenommen, wenn diese zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt dies voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen. Unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.

 

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Ansicht des BFH waren die genannten Voraussetzungen nicht gegeben. Seit seinem Auszug im Jahr 2015 nutzte der Kläger das Einfamilienhaus nicht mehr selbst. Dass das Gebäude durch das Kind des Klägers selbst genutzt wird, ist hier nicht der Fall, da das zum Zeitpunkt des Auszugs neunjährige Kind keinen eigenständigen Haushalt führen kann. Auch die Nutzung durch die Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Kind kann dem Kläger nicht als Eigennutzung zugerechnet werden. Mangels Eigennutzung ist der aus der Veräußerung des Einfamilienhauses erzielte Gewinn somit als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i. S. d. § 23 EStG zu behandeln.

Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft

Macht eine KG geltend, dass sie aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung Organgesellschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sei, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (BFH, Urteil v. 16.03.2023 – V R 14/21 (V R 45/19); veröffentlicht am 13.04.2023).