Steuerermäßigung: Hausnotrufsystem

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.02.2023 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.

Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt. Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt. Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab (Urteil vom 28.01.2016 – VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272). Dort erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.

Rückzahlung der Corona-Soforthilfe

Ist ein Betrieb wegen der Rückzahlung existenzgefährdet, kann sie auch erlassen werden. Ein entsprechender Antrag ist laut Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie voraussichtlich ab Anfang Juli über die Online-Plattform möglich.

DBA-Schweiz: Konsultationsvereinbarung

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 25.04.2023 – IV B 2 – S 1301-CHE/21/10018 :001).
Mit der Konsultationsvereinbarung werden die Grundsätze des BFH-Urteils v. 30.09.2020 – I R 60/17 zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15 Abs. 4 DBA-Schweiz berücksichtigt. U.a. wurde vereinbart, Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens auch auf Personen anzuwenden, die mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung

§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt (BFH, Urteil v. 09.03.2023 – IV R 25/20; veröffentlicht am 27.04.2023). Hintergrund: Aufgrund der sog. erweiterten Kürzung unterliegen Erträge von Grundstücksunternehmen, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung gilt gem. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG nicht für bestimmte Sondervergütungen, die das Grundstücksunternehmen an seine Gesellschafter zahlt. Durch diesen Ausschluss sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen ein gewerbesteuerpflichtiger Dritter eine Gesellschafterstellung begründet, damit Zahlungen der Grundstücksgesellschaft an ihn in den Kürzungsumfang einbezogen werden.

Ausländische Betriebsstättenverluste (BFH)

Der auf einem DBA (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige („finale“) Verluste nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (BFH, Urteil v. 22.02.2023 – I R 35/22 (I R 32/18); veröffentlicht am 27.04.2023; Anschluss an EuGH, Urteil v. 22.09.2022 – C 538/20 „WAG“; Bestätigung BFH, Urteil v. 22.02.2017 – I R 2/15).

Ausländische Betriebsstättenverluste

Mit Urteil vom 22.02.2023 – I R 35/22 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.
Der BFH führte aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sog. Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.
Wie der BFH nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.
Ursprünglich gingen allerdings sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat „final“ sind. Das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17.12.2015
C-388/14 war sodann vom BFH (Urteil vom 22.02.2017 –
I R 2/15, Pressemitteilung
Nr. 031/17) als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen daran Zweifel aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat mit Urteil W vom 22.09.2022 –
C-538/20 sein Urteil Timac Agro Deutschland –und damit im Ergebnis die Aufgabe der früheren Rechtsprechung– bestätigt.

Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax

Finanzgericht Münster, 7-K-86/23-E
Pressemitteilung vom 20.04.2023

Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen grundsätzlich seit dem 01.01.2023 mit dem Finanzgericht elektronisch kommunizieren mit der Folge, dass eine Klageerhebung per Brief oder Telefax unzulässig ist. Voraussetzung ist nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, dass ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung steht“. Diesen stellt die Bundessteuerberaterkammer in Form des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zur Verfügung, wobei sie erst im ersten Quartal 2023 die Registrierungsaufforderungen zur Einrichtung des beSt an die Steuerberaterinnen und Steuerberater versandt hat. Diese hatten allerdings die Möglichkeit, einen sog. Fast-Lane-Antrag zu stellen, um den Registrierungsbrief vorzeitig zu erhalten.
Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat hierzu mit Zwischen-Gerichtsbescheid vom 14.04.2023 (Az. 7 K 86/23 E) entschieden, dass eine im Januar 2023 von einem Steuerberater für seine Mandanten per Telefax erhobene Klage zulässig ist, wenn dieser den Registrierungsbrief noch nicht erhalten hatte, aber auch keinen „Fast-Lane-Antrag“ gestellt hatte. Die Pflicht zur Nutzung des beSt, die nicht abstrakt, sondern nur konkret für jeden einzelnen Berufsträger bestimmt werden könne, greife dann ein, wenn die Steuerberaterkammer die Registrierungsaufforderung an den Steuerberater übersandt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des Gesetzes „zur Verfügung“. Auf die tatsächliche Einrichtung des beSt komme es nicht an, da sich die Steuerberaterinnen und Steuerberater ansonsten dauerhaft der Nutzungspflicht entziehen könnten.
Die bloße Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen „Fast-Lane-Antrag“ zu beschleunigen, reiche allerdings nicht für die Entstehung der Nutzungspflicht aus. Die Bundessteuerberaterkammer sei allein zur Abwicklung des Versands der Registrierungsaufforderungen verpflichtet. Das Gesetz sehe insoweit keine Mitwirkungspflicht des einzelnen Berufsträgers zur Beschleunigung des Versands vor. Mit dieser Sichtweise ist der 7. Senat des Finanzgerichts Münster anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen entgegengetreten. Hierfür spreche auch ein Vergleich mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nach § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung seit 2022 ohne weitere Voraussetzungen verpflichtet seien, das besondere Anwaltspostfach zu nutzen. Dass die Bundessteuerberaterkammer, die insoweit als Hoheitsträgerin handele, erst im Laufe des ersten Quartals 2023 die Registrierungsaufforderungen sukzessive in mehreren Tranchen versandt hat, könne nicht den einzelnen Berufsträgern angelastet werden. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich gerade nicht, dass die Nutzungspflicht nach der Vorstellung des Gesetzgebers abstrakt ab dem 01.01.2023 für sämtliche Berufsträger greife. Eine strengere abstrakte Auslegung verstoße auch gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz, da von den Steuerberaterinnen und Steuerberatern in Einzelfällen etwas faktisch Unmögliches gefordert würde.
Der Senat hat wegen der uneinheitlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zugelassen. Der Zwischen-Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Personengesellschaft als Organgesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 16.03.2023 (V R 14/21 (V R 45/19)) die Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Organschaft weiterentwickelt.
Sachverhalt im Besprechungsfall
An der A-GmbH & Co. KG (nachfolgend KG) waren die A-Verwaltungs-GmbH als Komplementärin ohne eigenen Kapitalanteil sowie die beiden Kommanditisten V mit einem Kapitalanteil von 80 % und S mit 20 % beteiligt. Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren ebenfalls V zu 80 % und S zu 20 %. Einziger Geschäftsführer war V, der der KG das Betriebsgrundstück und diverse Maschinen verpachtete, die wesentliche Betriebsgrundlagen der KG waren. Die KG ging im Gegensatz zum Finanzamt davon aus, dass zwischen ihr und dem V eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) war erfolgreich, auch der BFH folgte dem.
Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall
Der BFH folgte den Ansichten des FG und erkannte an, dass die KG Organgesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG des V sein kann. V war aufgrund der Verpachtung an die KG Unternehmer. Auch die KG übte eine unternehmerische Tätigkeit aus und war in das Unternehmen des V finanziell eingegliedert, auch weil V über die Mehrheit der Stimmrechte bei der KG verfügte. Die wirtschaftliche Eingliederung ergab sich aus der Verpachtung von für das Unternehmen der KG wesentlichen Betriebsgegenständen durch V. Die organisatorische Eingliederung folgte daraus, dass V einziger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH war, die allein für die KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war.
V war damit in der Lage, seinen Willen bei der Organgesellschaft durchzusetzen, so dass es ihm auch möglich war, die Umsätze des im Organkreis zusammengefassten Unternehmens ordnungsgemäß zu versteuern und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen im Hinblick auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft nachzukommen. Auch wenn es sich bei der KG um eine Personenhandelsgesellschaft mit einer „kapitalistischen Struktur“ handelt, kann sie gleichwohl eine Organgesellschaft sein, wobei es nicht darauf ankommt, ob Gesellschafter der KG außer dem V nur Personen sind, die in dessen Unternehmen finanziell eingegliedert sind. Insoweit folgt der BFH auch der Auffassung des EuGH.
Obwohl der BFH den Fall ebenso wie das FG beurteilt, hob der BFH das FG-Urteil dennoch auf. Macht eine KG geltend, dass sie aufgrund geänderter Rechtsprechung Organgesellschaft und damit nicht Steuerschuldnerin ist, so setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt. Da der BFH nicht feststellen konnte, ob dieser Antrag bereits gestellt worden war, verwies er die Sache zurück an das FG. Hierbei stellte der BFH klar, dass der Antrag immer noch nach § 174 Abs. 3 AO gestellt werden könnte.

Neue Regeln zur Rückverfolgung von Kryptowertetransfers in der EU

Das EU-Parlament hat die ersten EU-Vorschriften zur Rückverfolgung von Kryptowertetransfers, zur Verhinderung von Geldwäsche sowie gemeinsame Regeln für Aufsicht und Kundenschutz gebilligt.

Hierzu wird ausgeführt:

  • Der Text, auf den sich die Verhandlungsführer des Parlaments und des Rates im Juni 2022 vorläufig geeinigt hatten, soll sicherstellen, dass Transfers von Kryptowerten, wie jede andere Finanztransaktion auch, stets zurückverfolgt und verdächtige Transaktionen blockiert werden können. Die sog. „Travel Rule“ (Reiseregel), die es im traditionellen Finanzwesen bereits gibt, wird in Zukunft auch für Überweisungen von Kryptowerten gelten. Diese Regel verlangt von Zahlungsdienstleistern, die Übermittlung von Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger während der gesamten Zahlungskette zu gewährleisten.
  • Die Vorschriften würden auch Transaktionen über 1000 € von sog. nicht betreuten Geldbörsen („un-hosted wallets“) abdecken, wenn diese mit betreuten Geldbörsen („hosted wallets“) interagieren, die von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen verwaltet werden. Die Regeln gelten nicht für Kryptowertetransfers von Person zu Person, die ohne einen Anbieter erfolgen, oder zwischen Anbietern, die im eigenen Namen handeln.
  • „Unhosted Wallet“ ist eine Software oder Hardware, die das Halten, Speichern und Übertragen von Kryptowerten ermöglicht und nicht von einer dritten Partei, wie einem Finanzinstitut oder einem Kreditdienstleister, gehostet wird.

Harmonisierte Vorschriften für Kryptowerte auf EU-Ebene

  • Das Plenum gab außerdem endgültig grünes Licht für neue gemeinsame Regeln für die Aufsicht, den Verbraucherschutz und den Umweltschutz für Kryptowerte, einschließlich Kryptowährungen (Verordnung über Märkte für Kryptowerte, MiCA). Der im Juni 2022 informell mit dem Rat vereinbarte Gesetzentwurf enthält Schutzmaßnahmen gegen Marktmanipulation und Finanzkriminalität.
  • MiCA wird Kryptowerte abdecken, die nicht unter die bestehenden Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen. Die wichtigsten Bestimmungen für Emittenten und Händler von Kryptowerten (einschließlich wertreferenzierter Token und E-Geld-Token) betreffen Transparenz, Aufdeckung, Genehmigung und Überwachung von Transaktionen. Die Verbraucher würden besser über die mit ihren Geschäften verbundenen Risiken, Kosten und Gebühren informiert werden. Darüber hinaus wird der neue Rechtsrahmen die Marktintegrität und Finanzstabilität durch die Regulierung öffentlicher Angebote von Kryptowerten unterstützen.
  • Schließlich enthält der vereinbarte Text Maßnahmen gegen Marktmanipulation und zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen kriminellen Aktivitäten. Um Geldwäscherisiken entgegenzuwirken, sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein öffentliches Register für nicht konforme Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einrichten, die ohne Genehmigung in der Europäischen Union tätig sind.
  • Um den hohen CO2-Fußabdruck von Kryptowährungen zu verringern, werden wichtige Dienstleister ihren Energieverbrauch offenlegen müssen.

Berufsrecht: Ehemaliger Anwalt mit offenen Gebühren

Ein ehemaliger Rechtsanwalt ist weiterhin berechtigt und verpflichtet, offene Rechnungen zu unterzeichnen und bei den Mandanten einzufordern. Auf ein entsprechendes Urteil des BGH (BGH, Urteil v. 16.02.2023 – IX ZR 189/21) weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aktuell hin.