Elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28.04.2023 – XI B 10/22 entschieden, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht haben.

In einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ging im Januar 2023 beim BFH die Beschwerdebegründung eines Steuerberaters per Telefax ein. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle, dass die Beschwerdebegründung seit dem 01.01.2023 als elektronisches Dokument übermittelt werden muss, legte der Steuerberater im Februar 2023 die Begründung (durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt) in elektronischer Form vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Er habe die Beschwerdebegründung nicht elektronisch übermitteln können, weil die Einrichtung seines beSt durch die zuständige Steuerberaterkammer noch nicht erfolgt sei. Beigefügt war ein Schreiben der Steuerberaterkammer vom September 2022. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass für Steuerberater, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit besteht, sich für eine Priorisierung („fast lane“) anzumelden. Vortrag dazu, weshalb die Anmeldung für die „fast lane“ nicht erfolgt ist, enthielt der Wiedereinsetzungsantrag nicht.

Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung verspätet in elektronischer Form übermittelt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung lehnte der BFH ab, weil die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, nicht vollständig dargelegt worden seien. Es fehle insbesondere der Vortrag, weshalb von der (aufgrund des Hinweises bekannten) „fast lane“ kein Gebrauch gemacht worden ist.

Besteuerung von Geflüchteten aus der Ukraine

Bei der in bestimmten Fällen drohenden Doppelbesteuerung von Einkünften von Geflüchteten aus der Ukraine zeichnet sich keine schnelle Änderung ab. In einer Sitzung des Finanzausschusses am 25.04.2023 beurteilten die Fraktionen einen Vorstoß der Deutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer zumeist kritisch.

Hintergrund: Die Kammer hatte Fälle von Geflüchteten geschildert, die auch nach ihrer Flucht weiter für Unternehmen in der Ukraine tätig sind und von dort Lohn beziehen, der in der Ukraine auch versteuert werde. Nach 183 Tagen Aufenthalt in Deutschland müssten diese Einkünfte auch in Deutschland versteuert werden. Trotz einer laut Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Anrechnung der deutschen Steuern werde diese von den ukrainischen Behörden nicht gewährt. Die Kammer empfahl, in diesen Fällen wie bei Grenzgängern während der COVID-Zeit vorzugehen und keine Besteuerung in Deutschland vorzunehmen. Die aufgrund der Flucht erzwungenen Aufenthaltstage in Deutschland sollten als Arbeitstage in der Ukraine klassifiziert werden.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Die Bundesregierung stellte dazu fest, dass in diesen Fällen nicht wie bei den Konsultationsvereinbarungen mit Nachbarländern während der COVID-Zeit vorgegangen werden könne. Denn eine Vereinbarung auf Verwaltungsebene könne auf Dauer kein Doppelbesteuerungsabkommen modifizieren. Es gebe auch keine Initiative aus der Ukraine dazu. Hilfen für die Ukraine sollten besser auf nichtsteuerlicher Ebene realisiert werden.
  • Nach Angaben der SPD-Fraktion handelt es sich nicht um Einzelfälle. Es sollte überlegt werden, ob man nicht jenseits der Vorschläge der Kammer zu einer Lösung kommen könne. Die CDU/CSU-Fraktion vertrat den Standpunkt, eine Unterstützung der Ukraine sollte direkt aus dem Bundeshaushalt erfolgen und nicht über die Steuern. SPD- und Unionsfraktion regten an, nach einer gemeinsamen europäischen Lösung zu suchen.
  • Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen teilte die Einschätzung der Regierung, dass es nicht der richtige Weg sei, ein durch Gesetz beschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen auf Verwaltungsebene zu ändern. Es sollte zusammen mit der Ukraine nach einer Lösung gesucht werden. Auch die FDP-Fraktion unterstützte die Haltung der Regierung. Genauso wie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach sich auch die FDP-Fraktion für eine unbürokratische Lösung aus.
  • Die AfD-Fraktion gab zu bedenken, dass die Betroffenen nicht freiwillig hier sein. Das unterscheide sie von den anderen Fällen. Der unfreiwillige Aufenthalt sei nicht ohne weiteres als Wechsel des Wohnsitzes anzusehen.
  • Die Fraktion Die Linke teilte grundsätzlich die Rechtsauffassung der Regierung. Ukrainische Staatsbürger sollten besser über die steuerlichen Fragen informiert werden. Außerdem empfahl die Fraktion, mit der Ukraine Gespräche zu dem Thema aufzunehmen.

Mindestbesteuerung: Sonderregeln bei Besteuerung der Seeschifffahrt

In den meisten Ländern bestehen für die Seeschifffahrt besondere steuerliche Regelungen, um den globalen wirtschaftlichen Besonderheiten der Seeschifffahrt Rechnung zu tragen. Wie es in einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/6468) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 20/6353) nach der Mindestbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen heißt, sollen mit diesen Sonderregelungen auch steuermotivierte Ausflaggungen verhindert werden.

138 Staaten hätten entschieden, dass Einkünfte aus der internationalen Seeschifffahrt bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes auszunehmen seien.

Die Bundesregierung schreibt, sie habe sich stets für eine robuste, effektive und faire Ausgestaltung des Regelungswerks zur globalen effektiven Mindestbesteuerung eingesetzt, die weder bestimmte Branchen noch bestimmte Regionen im Wettbewerb besserstelle. Etwaige sektorspezifische Bereichsausnahmen sollten nur in eng begrenzen und gut begründeten Konstellationen zugelassen werden.

Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das IDW hat zum Diskussionsentwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes Stellung genommen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Das IDW befürwortet das Ziel des Diskussionsentwurfs, eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherzustellen und schädlichen Formen des Steuerwettbewerbs entgegenzuwirken. Es weist jedoch darauf hin, dass die nationale Umsetzung dieses weltweit vereinbarten Projekts den deutschen Unternehmen einen erheblichen Zusatzaufwand bereiten wird und Nachteile gegenüber anderen Staaten drohen, die die Regelungen nicht umsetzen. Nach der im steuerlichen Schrifttum geäußerten Auffassung wird erwartet, dass die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in Deutschland geschätzt zu rund 100 Mio. € laufenden jährlichen Kosten sowie Einmalkosten von rund 320 Mio. € führen wird und in vergleichbarer Art hohe administrative Kosten bei der Finanzverwaltung entstehen werden. Auch fraglich sei, ob die Einführung der internationalen Mindestbesteuerung tatsächlich zu einer Eindämmung von Steuerwettbewerb oder nur zu dessen Veränderung führe.
  • Das IDW kritisiert in der Stellungnahme zudem die Tendenz, europäische Richtlinienvorgaben lediglich in das nationale Normengefüge zu „übernehmen“, und fordert eine nationale Einbettung der Richtlinie sowie nationale Konkretisierungen und Abgrenzungen der unbestimmten Rechtsbegriffe. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte auf eine Konsistenz der Regelungen zur Mindestbesteuerung mit bereits bestehenden nationalen Antimissbrauchsregelungen wie der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Lizenz- und Zinsschranke geachtet werden – mindestens sollte die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung von 25 % auf 15 % gesenkt werden. Das IDW regt an, die sog. Safe-Harbour-Regeln so umfassend wie möglich umzusetzen und auf internationaler Ebene darauf hinzuwirken, weitere dauerhafte Erleichterungen einzuführen.
  • Neben den genannten allgemeinen Kritikpunkten hat das IDW zahlreiche Detailanmerkungen zum 242 Seiten starken und 89 Paragrafen umfassenden Gesetzentwurf vorgebracht.

Achtung Schlussabrechnungen – Fristablauf am 30. Juni 2023

Prüfende Dritte, die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I, II, III und die November- und Dezemberhilfe („Paket 1“) sowie für die Überbrückungshilfe III Plus und IV („Paket 2“) erstellen, müssen bis spätestens 30. Juni 2023 für ihre Mandanten im digitalen Antragsportal Organisationsprofile anlegen. Über das Antragsportal kann sodann eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen bis 31. Dezember 2023 einzeln beantragt werden.

Wichtig: Wird bis zum 30. Juni 2023 ein Organisationsprofil im Antragsportal nicht angelegt, hat dies zur Folge, dass die gesamte Fördersumme zurückgezahlt werden muss. Zudem werden Zinsen ab Auszahlung der Hilfen fällig.

Bundesregierung: Rentenwertbestimmungsverordnung

Die Bundesregierung hat am 26.04.2023 die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegte Rentenwertbestimmungsverordnung beschlossen. Danach steigen die Renten zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Die Rentenwertbestimmungsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die für den 16. Juni vorgesehen ist.

Die Einzelheiten:

  • Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,50 Prozent in den alten Ländern und 6,78 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.
  • Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit – 0,1 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sog. Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.
  • Mit einer Niveauschutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2023 nach der berechneten Rentenanpassung 48,15 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten und die Niveauschutzklausel greift nicht.
  • Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer ist zu prüfen, ob sich durch die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte oder durch die tatsächliche Lohnentwicklung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) ergibt. In diesem Jahr müssen mindestens 99,3 Prozent des Westwerts erreicht werden. Bedingt durch die gute Lohnentwicklung wird dieser Wert übertroffen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der aktuelle Rentenwert (Ost) auf den Westwert angehoben. Die vollständige Angleichung der Rentenwerte zwischen West und Ost ist damit ein Jahr früher abgeschlossen als gesetzlich vorgesehen.
  • Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 36,02 Euro auf 37,60 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,39 Prozent in den alten Ländern und von 5,86 Prozent in den neuen Ländern.

Gesetzgebung: Gesetzentwurf zu Commercial Courts

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.4.2023 einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung sog. Commercial Courts (BT-Drucks. 20/1549) abgelehnt. Ebenfalls keine Mehrheit fand ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/4334) zu dem Thema.

Ebenfalls keinen Erfolg hatten Änderungsanträge von CDU/CSU und AfD zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates. Vertreter der Koalitionsfraktionen verwiesen darauf, dass das Bundesjustizministerium am Vortag einen Referentenentwurf zu dem Thema veröffentlicht hatte.

Hintergrund: Mit dem Gesetzentwurf zielt die Länderkammer darauf ab, die staatliche Ziviljustiz im Bereich des Wirtschaftsrechts – und mittelbar auch allgemein – nachhaltig zu stärken. Den Ländern solle unter anderem die Möglichkeit eröffnet werden, an einem Oberlandesgericht einen oder mehrere Senate einzurichten, vor denen Handelsverfahren mit internationalem Bezug und einem Streitwert von mehr als zwei Millionen Euro – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichtsstandsvereinbarung – auch erstinstanzlich geführt werden können (Commercial Court).

Der Antrag der Unionsfraktion zielt in dieselbe Richtung. Die darin geforderten Commercial Courts sollen demnach für Handelssachen mit internationalem Bezug ab einem Streitwert von über zwei Millionen Euro zuständig sein. Dabei soll es die Möglichkeit geben, „das gesamte Verfahren einschließlich Verhandlung, Schriftsätze und Urteil in englischer Sprache zu führen“. Für internationale Handelssachen, die nicht in die Zuständigkeit der vorgeschlagenen Commercial Courts fallen, sollen nach Willen der Union ferner spezialisierte Kammern an den Landgerichten entstehen.

Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (EuGH)

Der EuGH hat zur Auslegung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22.12.2009 (ABl. 2010, L 10, S. 14) geänderten Fassung entschieden (EuGH, Urteil v. 20.04.2023 – C‑282/22).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Dem EuGH wurde die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass eine komplexe einheitliche Leistung eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie oder eine „Dienstleistung“ im Sinne ihres Art. 24 Abs. 1 darstellt, wenn sie sich zusammensetzt aus

  • der Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs);
  • der Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs;
  • der notwendigen technischen Unterstützung für die betreffenden Nutzer;
  • der Bereitstellung von IT Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer ermöglichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geldbörse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden.

Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22.12.2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe einheitliche Leistung eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung darstellt, wenn sie sich zusammensetzt aus

  • der Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs),
  • der Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs,
  • der notwendigen technischen Unterstützung für die betreffenden Nutzer und
  • der Bereitstellung von IT‑Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer ermöglichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geldbörse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden.

Registrierung beim Geldwäschemeldeportal

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind vor allem Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer dazu verpflichtet, diverse Vorgaben im Zusammenhang mit der Identifikation ihrer Mandanten zu erfüllen und so etwaige Risikofälle zu identifizieren und zu melden. Für diese Meldungen stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) ein elektronisches Meldeportal zur Verfügung, über das die Meldungen abgegeben werden sollen. Ab dem 01.01.2024 ist für die verpflichteten Berufsgruppen eine Registrierung bei diesem Portal zwingend erforderlich.

Pflichten i.S.d. GwG

Steuerberater sowie auch Lohnsteuerhilfevereine müssen seit dem 01.01.2020 bereits diverse Pflichten nach dem GwG erfüllen, da sie als verpflichtete Personen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG gelten. Dies gilt auch für Syndikussteuerberater nach § 10 GwG. Bei der Begründung einer Vertragsbeziehung mit Kunden bzw. Mandanten sind die nachfolgenden Pflichten zu erfüllen:

  • die Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. auftretenden Person
  • die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist
  • die Ermittlung und Identifizierung (§ 11 Abs. 5 GwG) des wirtschaftlich Berechtigten
  • die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

Der konkrete Umfang der Sorgfaltspflichten bestimmt sich nach dem Geldwäscherisiko im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragspartner. Können die vorgenannten Informationen nicht eingeholt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. muss wieder beendet werden.

Das GwG sieht zudem für Steuerberater und andere rechtsberatende Berufe noch die folgenden Pflichten vor:

  • Steuerberater haben nach § 8 GwG entsprechende Aufzeichnungen über die vorgelegten Identifikationsnachweise zu führen und diese für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  • Auf Anordnung der Steuerberaterkammer haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte einen Geldwäschebeauftragten zu bestimmen, welcher als Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden sowie auch für andere Behörden fungiert.
  • Für Kanzleien ab zehn Berufsträgern bestehen nach § 6 Abs. 9 GwG i.V.m. den Anordnungen der jeweiligen Steuerberaterkammer besondere Verpflichtungen, interne Sicherungsmaßnahmen einzurichten. Zudem besteht die Verpflichtung, Mitarbeiterschulungen durchzuführen, Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und interne Grundsätze für den Umgang mit entsprechenden Fällen zu etablieren.
  • Zudem hat der Steuerberater noch weitere Pflichten, insbesondere eine Risikoanalyse seines Mandantenstamms durchzuführen und gegenüber der FIU entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Die von den Berufsträgern zu erfüllenden Pflichten sind also vielfältig und umfangreich. Die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG sollte in der Kanzlei sorgsam etabliert werden, da ansonsten empfindliche Strafen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen drohen können.

Registrierung auf dem Portal der FIU

Für die Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen hat die FIU bereits seit der GwG-Reform ein elektronisches Meldeportal „goAML“ eingerichtet, über welches die Verdachtsmeldungen für Geldwäsche auch in der Vergangenheit bereits zu übermitteln waren. Ab dem 01.01.2024 sind Berufsträger dazu verpflichtet, sich auf goAML zu registrieren. Die Registrierung ist unabhängig von etwaigen Verdachtsmeldungen verpflichtend. Steuerberater können nach der Registrierung und anschließender Bestätigung durch die FIU neben der Abgabe von Verdachtsmeldungen auch über dieses Portal mit ihr kommunizieren. In der Vergangenheit konnten Verdachtsmeldungen auch noch mit amtlich vorgeschriebenen Vordrucken per Fax abgegeben werden. Diese Möglichkeit wird mit der verpflichtenden Registrierung bei goAML nun wohl entfallen. Bei goAML sind zudem weitere Unterlagen hinterlegt, die Hilfestellung für das Erkennen von Typologien und Methoden der Geldwäsche geben sowie fachliche Informationen bereitstellen.

Explizite Strafen oder Bußgelder für den Fall, dass eine Registrierung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, sind zwar nicht vorgesehen. Sollten die Meldungen jedoch nicht auf dem vorgesehenen elektronischen Weg abgegeben werden, drohen sehr wohl Bußgelder, falls keine entsprechende Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Hinweise zur Registrierung bei goAML

Unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, muss die Registrierung bei goAML als Organisation erfolgen. Für die Verifizierung ist eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses sowie der Bestellungsurkunde erforderlich. Bei Kapital- oder Personengesellschaften hat eine zur Vertretung berechtigte Person (wie ein Vorstand, Geschäftsführer o.Ä.) die Identität der hauptverantwortlichen Person schriftlich zu bestätigen. Bei gewerblich tätigen Unternehmen ist zudem eine Gewerbeanmeldung beizufügen.

Neben den persönlichen Angaben des Meldepflichtigen sind auch die des Geldwäschebeauftragten anzugeben. Hat der Verpflichtete keinen Geldwäschebeauftragten bestellt, so muss der Hauptverantwortliche bestätigen, dass er für die jeweilige Organisation Meldungen abgeben darf. Neben den bereits registrierten Personen können auch noch nachträglich weitere Personen für die jeweilige Organisation hinzugefügt werden, die ebenfalls Meldungen abgeben dürfen. Nach dem Abschluss der Registrierung informiert die FIU per E-Mail über die folgenden Schritte und den Status des Anmeldevorgangs.

Welche Meldungen sind über das Hinweisportal abzugeben?

Über das Meldeportal sind Sachverhalte, bei denen Verdacht auf Geldwäsche besteht, zu melden. Das Gesetz benennt dabei insbesondere die nachfolgenden Fälle:

  • Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion verwendet wird, was eine Vortat zur Geldwäsche darstellen könnte,
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand, der im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnte,
  • Erfüllt ein Vertragspartner nicht die erforderlichen Pflichten oder liefert er nicht die notwendigen Informationen i.S.d. GwG, die seiner Identifizierung dienen, ist dies ebenfalls über das Portal zu melden.

Diese Tatsachen können bei jeglichen Formen von Transaktionen auftreten. Erfasst sind damit sowohl bare als auch elektronisch durchgeführte Transaktionen sowie sonstige Verschiebungen von Vermögensgegenständen wie Inzahlungnahmen, Sicherungsübereignungen und Schenkungen.

Bei entsprechenden Hinweisen sind laufende, bevorstehende, bereits durchgeführte, aber auch abgelehnte Transaktionen unabhängig von ihrer Höhe zu melden. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, droht die Festsetzung von Bußgeldern. Im Zweifelsfall kann ein Verstoß gegen die Pflichten auch als Beteiligung am Straftatbestand der Geldwäsche gewertet werden.

Praxishinweis

Entschädigung für Verdienstausfall während Corona-Quarantäne

Dem Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für einen Arbeitnehmer, der sich im Dezember 2021 nach einer SARS-CoV-2-Infektion in Absonderung bzw. Quarantäne begeben musste, steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer keine Covid 19-Impfung in Anspruch genommen hatte (VG Freiburg, Urteil v. 02.03.2023 – 10 K 664/22).

Sachverhalt: Der Arbeitnehmer musste sich vom 09.12.2021 bis 24.12.2021 nach der damals geltenden Corona-Verordnung Absonderung aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Tests in Quarantäne begeben. Sein Arbeitgeber, der seinen Lohn in diesem Zeitraum fortgezahlt hatte, beantragte daraufhin bei der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Freiburg, die Erstattung des Verdienstausfalls und der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge. Der Antrag bezog sich nur auf den Zeitraum 14.12.2021 bis 24.12.2021 und nicht auf die vorherigen Krankheitstage (09.12.2021 bis 13.12.2021), für die der Arbeitnehmer aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes seinen Lohn weiter erhalten hatte. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Arbeitnehmer hätte von der seit September 2021 bestehenden Impfmöglichkeit Gebrauch machen und dadurch die Absonderung vermeiden können.

Das VG gab der vom Arbeitgeber erhobenen Klage statt:

  • Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der im Dezember 2021 maßgeblichen Fassung hat derjenige keine Entschädigung für den während einer Absonderung erlittenen Verdienstausfall erhalten, der durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung die Absonderung hätte vermeiden können. Zwar hat in Baden-Württemberg eine Empfehlung für Covid 19-Impfungen vorgelegen. Durch eine solche Impfung hätte der Arbeitnehmer aber seine Absonderung nicht im Sinne des Gesetzes vermeiden können. Dies gilt zunächst mit Blick auf die damalige Corona-Verordnung Absonderung. Diese hat eine Absonderungspflicht für infizierte Personen unabhängig von ihrem Impfstatus sowie von Krankheitssymptomen vorgesehen.
  • Darüber hinaus hätte der Arbeitnehmer die Infektion durch die Impfung auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können. Zwar fordert das IfSG keinen 100%igen Impfungsschutz. Der Gesetzgeber verlangt aber, dass die Absonderung in vorwerfbarer Weise „verursacht“ worden ist. Die Impfempfehlung allein reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist zumindest Voraussetzung, dass die Impfung die – die Absonderungspflicht bereits auslösende – Infektion mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hätte.
  • Davon ist aber hinsichtlich der Covid 19-Impfung bezogen auf den maßgeblichen Zeitraum Dezember 2021 (als die sogenannte Delta-Variante vorherrschend war) nicht auszugehen. Das Regierungspräsidium hat sich darauf gestützt, dass das Robert Koch-Institut damals hinsichtlich der maßgeblichen Altersgruppe (18-59 Jahre) eine 69 %ige Impfeffektivität festgestellt hat. Bei der Ermittlung dieses Wertes sind aber nur erkrankte Personen und nicht asymptomatisch Infizierte erfasst gewesen, welche ebenfalls von der Absonderungspflicht erfasst gewesen sind. Rechnet man dem Anteil der Impfdurchbrüche (Covid 19-Fälle mit Erkrankungssymptomen) noch die asymptomatischen Infektionen hinzu, dürfte sich der vom Regierungspräsidium in Ansatz gebrachte Wert zur Impfeffektivität von 67 % mit Blick auf die Möglichkeit der Verhinderung der Absonderung um weitere Prozentpunkte verringern. Von einer zumindest weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann damit nicht ausgegangen werden.