Berufsrecht Steuerberater: Berufsstatistik 2022

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat die Berufsstatistik 2022 veröffentlicht.

Die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zeigt: Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 104.321. Damit machen die 3.251 neuen Kammermitglieder ein Plus von 3,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr aus. Die Steigerung geht dabei insbesondere auf die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften zurück.

Hierzu führt die BStBK weiter aus:

  • Seit dem 01.11.2022 bedürfen auch Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung der Anerkennung und sind damit Mitglieder der Steuerberaterkammern. Grundlage hierfür war das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften.
  • Die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer ist mit 13.427 Kammermitgliedern wie auch im Vorjahr die Steuerberaterkammer München – gefolgt von den Steuerberaterkammern Düsseldorf mit 10.052 und Hessen mit 9.234 Mitgliedern.
  • Die aktuelle Berufsstatistik zeigt auch, dass sich immer mehr Frauen für den steuerberatenden Beruf begeistern. Im Vergleich zum Vorjahr stieg ihr Anteil um 0,3 Prozent auf 37,8 Prozent. Im Jahr 2022 waren in Deutschland 34.476 Steuerberaterinnen tätig.
  • Zudem stehen die Syndikus-Steuerberater weiterhin hoch im Kurs. Ihr Anteil nahm 2022 um 5,1 Prozent zu. Im Berufsstand sind aktuell 67,3 Prozent selbstständig und 32,7 Prozent als Angestellte tätig.
  • In der Berufsstatistik 2022 zeigt sich auch die hohe Bedeutung von weiteren Berufsqualifikationen. Rund ein Fünftel des Berufsstandes ist zusätzlich als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigte Buchprüfer zugelassen. Zudem stieg die Zahl der Fachberater für Internationales Steuerrecht 2022 unter den Berufsangehörigen im Vergleich zum Vorjahr um 4,8 Prozent, der Anteil der Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern sogar um 7,5 Prozent.

Hinweis:

Die komplette Berufsstatistik ist auf der Homepage der BStBK veröffentlicht.

Gesetzgebung: Einigung beim Schutz von Hinweisgebern

Vertreter von Bundestag und Bundesrat haben sich am 09.05.2023 im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (sog. Hinweisgeberschutzgesetz) regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Der Bundestagsbeschluss enthält Vorschriften zur Einrichtung von internen und externen Meldestellen, zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und zu Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch zu Haftung, Schadensersatz und Bußgeldern im Falle bewusst falscher Angaben. Bundestag und Bundesrat konnten sich im Vorfeld über eine finale Fassung des Gesetzes nicht einigen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17.12.2021 umzusetzen gewesen wäre. Es war vom Bundestag am 16.12.2022 beschlossen worden, hat aber in der 1030. Plenarsitzung des Bundesrates nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten. Da es der Zustimmung der Länderkammer bedarf, konnte es bisher nicht in Kraft treten. Die Bundesregierung hatte am 05.04.2023 beschlossen, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies gilt sowohl für interne als auch auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Vorschlag enthält zudem eine Regelung nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten.
  • Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
  • Das Gesetz sieht bislang bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es nach der Einigung bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.
  • Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder soll nach dem Kompromiss statt 100.000 € nur noch 50.000 € betragen.

Hinweis:

Nimmt der Bundestag den Einigungsvorschlag noch in dieser Woche an, könnte der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am 12.05.2023 zustimmen. Das Gesetz könnte dann dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Gemäß den in der Einigung vorgesehenen neuen Vorschriften zum Inkrafttreten soll es zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten – möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023.

Bundesrat stimmt Rentenanpassung Ost-West zu

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 16. Juni 2023 hat der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Sie kann daher wie geplant in Kraft treten.

 

Rentenangleichung Ost-West

Die Erhöhung beträgt 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 37,60 Euro in ganz Deutschland. Bisher gab es noch unterschiedliche Rentenwerte – sie wurden seit Juli 2018 schrittweise angeglichen. Ursprünglich sollte es erst ab Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Aufgrund der gestiegenen Löhne und der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird die Angleichung nun schon ein Jahr früher als gesetzlich geplant erreicht.

 

Jährliche Anpassung

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der der monatlichen Rente entspricht, wenn jemand ein Jahr lang durchschnittlich verdient und dafür Rentenbeiträge gezahlt hat. Die Bundesregierung legt ihn jeweils zum 1. Juli eines Jahres per Verordnung fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Der allgemeine Rentenwert (West) beträgt 17,36 Euro beziehungsweise 17,33 Euro (Ost).

 

Plenarsitzung des Bundesrates am 16.06.2023

Statistik: Bundesanteil an der Umsatzsteuer

Der Anteil des Bundes am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer in Höhe von 284,85 Milliarden Euro belief sich im vergangenen Jahr auf 46,6 Prozent, was rund 132,8 Milliarden Euro entspricht. Dies geht aus einem Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2022 (BT-Drucks. 20/6699) hervor.

Danach ist der Bundesanteil um rund 1,5 Prozentpunkte angestiegen. Entsprechend verringerte sich der Anteil der Länder von 51,2 Prozent auf 50,5 Prozent (rund 144 Milliarden Euro). Der Anteil der Gemeinden sank von 3,7 auf 2,8 Prozent (rund 8,1 Milliarden Euro). Neben einer Gesetzesänderung habe der aufgrund der Inflation erfolgte überaus starke Anstieg der Umsatzsteuereinnahmen (plus 13,6 Prozent) zur Erhöhung des Bundesanteils beigetragen.

Den höchsten Anteil der Länder an der Umsatzsteuer erhält Nordrhein-Westfalen mit rund 31 Milliarden Euro (21,5 Prozent), gefolgt von Bayern mit 22,8 Milliarden (15,86 Prozent) und Baden-Württemberg mit 19,2 Milliarden Euro (13,36 Prozent). Das finanzkräftigste Bundesland ist Bayern. Auf den nächsten Plätzen folgen Hessen und Baden-Württemberg. Die finanzschwächsten Länder sind Thüringen, Sachsen-Anhalt und Bremen.

Bank- und Kapitalmarktrecht: „Negativzinsen“ aus einem Schuldscheindarlehen

Der BGH hat über die Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ aus einem sog. Schuldscheindarlehen entschieden (BGH, Urteil v. 09.05.2023 – XI ZR 544/21).

Hintergrund: Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen, § 488 Abs. 1 BGB.

Arbeitszeiterfassung kommt

Die Arbeitszeiterfassung ist seit 2022 verpflichtend. Das Gesetz soll nun die nähere Ausgestaltung regeln: Grundsatz wird die elektronische Erfassung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen lange erwarteten Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E) vorgelegt. Darin sollen die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur bereits jetzt verpflichtenden Arbeitszeiterfassung näher ausgestaltet werden.

Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG-E wird „der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Erfassung zwar selbst vornehmen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben jedoch weiterhin für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich. Sie haben „durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen“, dass ihnen „Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.“ Gelten soll die Pflicht grundsätzlich am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals. Für Verstöße drohen nach § 20 ArbZG Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

Genauere Vorgaben zur Ausgestaltung der elektronischen Erfassung macht der Entwurf nicht. Neben den bereits gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten kämen auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung mit Hilfe von Apps oder Excel-Tabellen, heißt es sinngemäß im Entwurf.

Abweichungen von der Formvorschrift der elektronischen Zeiterfassung – z. B. eine händische Dokumentation auf Papier – sollen jedoch möglich sein. Zum einen per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Zum anderen gelten gewisse Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen: So soll auch eine nichtelektronische Zeiterfassung innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch erlaubt sein, damit sich die Betriebe entsprechend umstellen können. Je nach Betriebsgröße ist diese Übergangsfrist länger ausgestaltet: Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitenden haben zwei Jahre Zeit, bei unter 50 Angestellten sind es fünf Jahre. Auf die elektronische Form gänzlich verzichten können Betriebe mit weniger als zehn Arbeitnehmenden, ausländische Arbeitgebende ohne Betriebsstätte im Inland, wenn sie bis zu zehn Arbeitnehmende nach Deutschland entsenden sowie Privathaushalte, die Hausangestellte beschäftigen.

Weitere Ausnahmen und Pflichten

Von der Pflicht, die Aufzeichnung bereits am selben Tag vorzunehmen, kann hingegen nur per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden. Dann kann die Aufzeichnung auch an einem anderen Tag erfolgen, spätestens aber bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages.

Ebenfalls per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die Aufzeichnungspflicht nicht für Mitarbeitende gilt, „bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.“ Laut der Begründung können das Führungskräfte, herausgehobene Experten oder Wissenschaftler sein, die nicht verpflichtet sind, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, sondern über den Umfang und die Einteilung ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden können. Tarifvertragsparteien bzw. Betriebspartner sollen hier festlegen, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Voraussetzungen zutreffen.

Der Entwurf regelt auch eine Informationspflicht der Arbeitgebenden: Sie müssen ihre Mitarbeitenden auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren und ihnen ggf. eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung stellen. Mindestens für zwei Jahre sind diese aufzubewahren.

Die Möglichkeit der Vertrauensarbeitszeit soll laut Entwurf explizit nicht beeinträchtigt werden. Gemeint ist das flexible Arbeitszeitmodell, bei dem Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht festgelegt, sondern Mitarbeitenden überlassen werden. Das soll auch weiterhin möglich sein – solange die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten und die Pausenzeiten eingehalten werden, betont der Entwurf.

Hintergrund: Entscheidungen des EuGH und des BAG

Mit der geplanten Reform reagiert das BMAS auf die Entscheidungen des EuGH (Urt. v. 14.05.2019, Az. C-55/18) und des BAG (Beschl. v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21).

Das BAG hatte 2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist – und zwar ab sofort. Dies ergebe sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Zur Sicherung des Gesundheitsschutzes hätten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber “für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.” Zuvor war in Deutschland lediglich eine Erfassung der Überstunden üblich gewesen.

Das BAG bezog sich auf ein vorheriges Urteil des EuGH. Dieser hatte 2019 auf Vorlage eines spanischen Gerichts entschieden, dass Arbeitgebende ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einführen müssen. Dies ergebe sich durch Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie sowie der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten würden.

Viele hatten dieses Urteil aber lediglich als Handlungsvorgabe an die nationalen Gesetzgeber verstanden, ihre Gesetze anzupassen. Damals konnte sich die große Koalition jedoch nicht auf ein entsprechendes Gesetz einigen. Dann folgte das BAG-Urteil, wonach die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ab sofort galt. Das BAG hatte damals aber nur über die Frage des „Ob“ der Arbeitszeitaufzeichnung entschieden. Bezüglich des „Wie“ der Aufzeichnung bestehen jedoch weiterhin Unsicherheiten. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte deshalb angekündigt, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Nach dem nun veröffentlichten Referentenentwurf werden erst einmal zahlreiche Stellungnahmen von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Branchenverbänden erwartet. Das Gesetz soll dann zeitnah eingebracht werden und könnte ggf. bereits in diesem Jahr in Kraft treten.

Vermietung von Ferienwohnungen; eigennützige Treuhand

Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt keine Einkünfte aus Gewerbe­betrieb, wenn der von ihm mit der treu­händerischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaft­liches Interesse an der Treuhand­stellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatz­leistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt (BFH, Urteil v. 28.05.2020 – IV R 10/18; nachträglich zur Veröffent­lichung bestimmt am 04.05.2023).

Verfahrensrecht: Verpflichtung zur aktiven Nutzung des beSt

Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektro­nischen Steuer­berater­postfach (beSt) ein sicherer Übermitt­lungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanz­gericht­lichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorber­eitende Schrift­sätze und deren Anlagen als elektro­nische Dokumente über­mitteln müssen. Beantragt ein Steuer­berater wegen Nicht­nutzung des beSt Wieder­einsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglich­keit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat (BFH, Beschluss v. 28.04.2023 – XI B 101/22; veröffent­licht am 04.05.2023). Hintergrund: Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzu­reichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen und Bevoll­mächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO zur Verfügung steht; ausge­nommen sind nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 FGO vertretungsbefugte Personen.

Bundesrat bringt Gesetzentwurf gegen Umgehung der Mietpreisbremse auf den Weg

Der Bundesrat will eine Ergänzung der Mietpreisbremse erreichen und den Mieterschutz bei Kurzzeitvermietung von Wohnraum stärken. In der Plenarsitzung am 16. Juni 2023 hat er beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

 

Möblierungszuschlag nicht geregelt

Bei möbliertem Wohnraum besteht derzeit die Möglichkeit, die Mietpreisbremse zu umgehen. Dies resultiert daraus, dass der Möblierungszuschlag, der zusätzlich auf die Nettokaltmiete addiert wird, gesetzlich nicht geregelt ist. Er muss aufgrund dessen auch nicht gesondert ausgewiesen werden.

Über diesen Weg können dann hohe Mieten verlangt werden.

 

Beschränkung der Höhe des Zuschlags

Um dies zukünftig zu vermeiden, will der Bundesrat den Möblierungszuschlag im Bürgerlichen Gesetzbuch explizit regeln – und die zulässige Höhe definieren. Vermieterinnen und Vermieter sollen so verpflichtet werden, sowohl die Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent auszuweisen.

 

Mehr Mieterschutz bei Kurzzeitverträgen

Bei der Vermietung von Wohnraum nur zu einem vorübergehenden Gebrauch gelten zahlreiche Mieterschutzvorschriften nicht. Dies hat zur Folge, dass die große Nachfrage nach langfristig zu vermietenden Wohnungen einem immer kleiner werdenden Angebot gegenübersteht. Für Wohnraum, der sich in einem Gebiet mit einer angespannten Wohnraumsituation befindet, sollen sich Vermieterinnen und Vermieter nach dem Gesetzesentwurf daher nur noch in Ausnahmekonstellationen auf den Geltungsausschluss von Mieterschutzregelungen berufen können.

 

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird nun zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

 

Plenarsitzung des Bundesrates am 16.06.2023

Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Dienstleistungen

Kuchenbasare an Schulen können auch zukünftig steuerfrei veranstaltet werden. Für Schulfördervereine greifen die neuen Regelungen der erweiterten Umsatzsteuerpflicht für Kommunen nicht. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.

Hinteregrund: Ab dem 1. Januar 2025 wird die Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Einrichtungen ausgeweitet. Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Schulen) unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuer. Grund ist die Umsetzung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach können auch Kommunen und öffentliche Einrichtungen Unternehmereigenschaft haben und in Konkurrenz zu privaten Unternehmern stehen.

Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium weiter aus:

  • Die Einführung der erweiterten Umsatzsteuerpflicht bedeutet nicht automatisch, dass die Leistungen für jede Schulveranstaltung umsatzsteuerpflichtig werden. Ausrichter von Schulveranstaltungen (Kuchenbasar, Sommerfest, etc.) sind regelmäßig Schulfördervereine, Schülerfirmen oder einzelne Eltern. In diesen Fällen greifen die neuen Regelungen nicht. Sie gelten ausschließlich für Leistungen, die von öffentlichen Einrichtungen selbst erbracht werden. Es ist also entscheidend, über wen der Kuchen verkauft wird. Deshalb wird auch zukünftig die Möglichkeit bestehen, bei entsprechenden Voraussetzungen Kuchenverkäufe an Schulen ohne steuerliche Belastung zu veranstalten.
  • Nur wenn die Schule selbst die Leistung erbringt, wird diese Leistung dem Schulträger (z. B. Landkreis, Stadt) und damit der öffentlichen Hand zugerechnet.
  • Der Umfang der unternehmerischen Betätigung der öffentlichen Hand wird zwar im Vergleich zur alten Rechtslage ab Januar 2025 ausgeweitet. Doch auch in diesen Fällen muss der Einzelfall geprüft werden. So besteht gegebenenfalls die Möglichkeit für bestimmte Leistungen eine Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, sodass der Schulträger am Ende trotzdem keine Umsatzsteuer zahlen muss.
  • Erbringt eine öffentliche Einrichtung (z. B. Stadt) steuerpflichtige Umsätze, kann – wie bei Fördervereinen auch – die Kleinunternehmerregelung zum Tragen kommen. Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die Einnahmen der öffentlichen Einrichtung im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.