Spartenrechnung

Der Körperschaft­steuer­fest­setzung kommt gem. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bin­dungs­wir­kung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halb­satz 1 KStG beru­hende Fest­stel­lungs­bescheide sind daher hinsicht­lich der Höhe des verblei­benden nega­tiven Gesamt­betrags der Einkünfte und dessen Zuord­nung zu den Sparten i. S. des § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halb­satz 1 KStG einer gericht­lichen Über­prüfung auf ihre materielle Richtig­keit hin ent­zogen. Die Gleich­artigkeit i. S. von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG ist tätig­keits­bezo­gen auszu­legen, so dass die Voraus­setzun­gen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStGohne Bedeu­tung sind (BFH, Urteil v. 14.3.2024 – V R 51/20; veröf­fent­licht am 4.7.2024).
Hintergrund: Grundlage der „Sparten­rechnung“ ist § 8 Abs. 9 KStG, dessen Satz 1 bis 3 gem. § 7 Satz 5 GewStG auch bei der Ermitt­lung des Gewerbe­ertrags ent­sprechend anzu­wenden sind. Nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStGsind bei Kapital­gesell­schaften, bei denen § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt, die einzelnen Tätigkeiten der Gesell­schaft nach verschie­denen Sparten zuzu­ordnen. Dabei sind Tätigkeiten, die als Dauer­verlust­geschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffent­lichen Rechts zu einem Hoheits­betrieb gehören, jeweils geson­derten Sparten zuzu­ordnen (Nr. 1), sind Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammen­fassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeich­neten Dauer­verlust­geschäften stammen, jeweils geson­derten Sparten zuzu­ordnen, wobei zusammen­fassbare Tätig­keiten jeweils eine einheit­liche Sparte bilden (Nr. 2), und sind alle übrigen Tätigkeiten einer einheit­lichen Sparte zuzu­ordnen (Nr. 3).

Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Einem beherr­schen­den Gesell­schafter-Geschäfts­führer fließen Ein­nahmen aus Tantieme­for­derun­gen gegen seine Kapital­gesell­schaft bereits bei Fällig­keit zu. Fällig wird der Tantieme­anspruch mit der Fest­stellung des Jahres­abschlus­ses, sofern die Vertrags­parteien nicht zivil­recht­lich wirksam und fremd­üblich eine andere Fällig­keit im Anstel­lungs­vertrag verein­bart haben (BFH, Urteil v. 5.6.2024 – VI R 20/22; veröf­fent­licht am 4.7.2024).
Hintergrund: Tantiemen gehören zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ihre Besteue­rung setzt aller­dings voraus, dass sie als sonstiger Bezug dem Arbeit­nehmer nach § 11 Abs. 1 Satz 4, § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG zuge­flossen sind.

Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung

Die Einsicht­nahme in Steuer­akten nach Durch­führung des Besteue­rungs­ver­fahrens ist ausge­schlos­sen, wenn der Steuer­pflichtige hiermit steuer­ver­fahrens­fremde Zwecke ver­folgen will, wie z. B. die Prüfung eines Schaden­ersatz­anspruchs gegen seinen Steuer­berater. Hiervon unbe­rührt bleibt ein Auskunfts­anspruch über die Ver­arbei­tung per­sonen­bezo­gener Daten nach Maßgabe der Daten­schutz-Grund­verord­nung – DSGVO (BFH, Urteil v. 7.5.2024 – IX R 21/22, veröf­fent­licht am 4.7.2024).
Hintergrund: Die AO enthält anders als z. B. § 29 VerwVfG keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akten­einsicht besteht. Ein solches Einsichts­recht ist weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzu­leiten. Allerdings steht dem während eines Verwal­tungs­verfahrens um Akten­einsicht nach­suchenden Steuer­pflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflicht­gemäße Ermessens­entschei­dung der Finanz­behörde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akten­einsicht zu gewähren. Grund­lage dieses Anspruchs ist das Rechts­staats­prinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. dem Prozess­grund­recht gem. Art. 19 Abs. 4 GG.

Offenbare Unrichtigkeiten und weitere Änderungsmöglichkeiten bei elektronisch übermittelten Daten

Praxisfrage: Was passiert, wenn sich bei elektronisch übermittelten Daten offenbare Unrichtigkeiten herausstellen? Welche (weiteren) Änderungsmöglichkeiten gibt es?

Im Steuerrecht sind korrekte Daten und deren Verarbeitung essenziell. Besonders in Zeiten zunehmender Digitalisierung, in denen Daten verstärkt elektronisch übermittelt werden, gewinnt die Frage nach Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden bei Fehlern an Bedeutung. Eine zentrale Norm hierbei ist § 175b Abgabenordnung (AO), die es ermöglicht, Steuerbescheide bei fehlerhafter Berücksichtigung von elektronisch übermittelten Daten zu ändern.

Grundsatz der Änderung nach § 175b AO

Nach § 175b Abs. 1 AO ist eine Änderung von Steuerbescheiden möglich, wenn übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt unabhängig von der Ursache des Fehlers, was durch die Gesetzesbegründung zu § 175b AO unterstrichen wird. Entscheidend ist, dass die Änderung unabhängig von folgenden Punkten möglich ist:

  1. Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen,
  2. Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen,
  3. mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO,
  4. Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung.

Urteil des BFH vom 20.02.2024 (IX R 20/23)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2024 (IX R 20/23) die Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG Münster) bestätigt, dass eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO auch dann zulässig ist, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist. Dies verdeutlicht die breite Anwendbarkeit der Norm und unterstreicht, dass es auf die Ursache der fehlerhaften Berücksichtigung der Daten nicht ankommt.

Fallbeispiel: FG Münster Urteil vom 14.08.2023 (8 K 294/23 E)

Das FG Münster hatte in einem Urteil vom 14.08.2023 (8 K 294/23 E) entschieden, dass ein Steuerbescheid bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten nach § 175b AO geändert werden kann, unabhängig von der Fehlerquelle. Im Streitfall wurde eine Abfindung in der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung innerhalb des Bruttoarbeitslohns berücksichtigt. In der Einkommensteuererklärung wurde der Bruttoarbeitslohn jedoch fälschlicherweise um die Abfindung gekürzt, was zu einer zu niedrigen Angabe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit führte. Das Finanzamt übernahm diesen Fehler trotz einer entsprechenden Warnmeldung im System in die Steuerfestsetzung.

Das FG Münster erachtete die spätere Korrektur des Steuerbescheides durch das Finanzamt als rechtmäßig, da die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO vorlagen. Es spielte keine Rolle, dass die unzutreffende Auswertung auf einer falschen Entscheidung des Sachbearbeiters beruhte.

Bedeutung von § 175b AO in der Praxis

Aufgrund der vielfältigen Datenübermittlungen gemäß § 93c AO zählt § 175b AO derzeit zu einer der zentralen Änderungsmöglichkeiten bei elektronisch gemeldeten Daten. Wenn diese Daten nicht oder nicht zutreffend im Bescheid berücksichtigt wurden, ermöglicht die Norm eine Korrektur unabhängig von der Fehlerquelle. Dies ist besonders relevant, da elektronische Übermittlungen in der heutigen Zeit häufig vorkommen und Fehler dabei nicht ausgeschlossen werden können.

Fazit

Die Entscheidung des BFH und die vorausgehende Rechtsprechung des FG Münster bestätigen die weite Anwendbarkeit des § 175b AO und unterstreichen die Wichtigkeit dieser Norm für die Korrektur von Steuerbescheiden. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten sich der Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Änderung nach § 175b AO bewusst sein, um im Falle von Fehlern bei elektronisch übermittelten Daten rechtzeitig reagieren zu können.

Public Viewing: kein steuerliches Eigentor

Die Fußball-Europameisterschaft ist in vollem Gange und alle Fans fiebern den nächsten Spielen entgegen. Public Viewing vor großen Leinwänden oder Bildschirmen ist wieder angesagt. Ob auf der Fanmeile, in der Gaststätte, einem Club oder zu Hause – Millionen von Zuschauern wollen kein Spiel verpassen. Und auch für Unternehmen ist die Fußball-Europameisterschaft eine gute Gelegenheit, den Teamgeist zu stärken, denn ein gemeinsames Anfeuern und Mitfiebern vor dem Fernseher macht viel mehr Spaß. Dass dabei ein paar kühle Getränke und Knabbereien nicht fehlen dürfen, versteht sich von selbst. Doch damit das Ganze zu keinem steuerlichen Eigentor wird, sollten Unternehmer einiges beachten.

Fußballevent als Sommerfest

Das alljährliche Sommerfest mit Spezialitäten vom Grill, kühlen Getränken, Musik und kleinen Überraschungen ist in vielen Unternehmen schon Tradition. In diesem Jahr bietet es sich an, das Sommerfest mit einem gemeinsamen Fußballevent zu verbinden. Für den Unternehmer sind die mit einer solchen Betriebsveranstaltung verbundenen Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.

Werden (auch) betriebsfremde Gäste, wie Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen eingeladen, sind für diese allerdings die Abzugsbeschränkungen für Geschenke und geschäftlich veranlasste Bewirtungen zu beachten: 30 Prozent der auf diesen Teilnehmerkreis entfallenden Bewirtungsaufwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei den eigenen Arbeitnehmern und deren Begleitpersonen gehören die Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen zwar grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Doch bis zu zweimal jährlich dürfen Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern „steuerfrei“ feiern, wenn die Kosten den Bruttobetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Mitarbeiter nicht übersteigen und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern gleichermaßen offensteht. Kosten für begleitende Angehörige werden auf den Freibetrag des Mitarbeiters angerechnet. Wird der Freibetrag eingehalten, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Und auch wenn anlässlich der Fußball-Europameisterschaft eine zusätzliche Betriebsfeier stattfindet, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht ins Abseits geraten. Werden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr durchgeführt, ergeben sich für den Mitarbeiter zwar steuerpflichtige geldwerte Vorteile. Der Arbeitgeber kann die Vorteile jedoch pauschal versteuern und die Pauschsteuer von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer übernehmen. Damit bleibt dem Mitarbeiter der Steuerabzug erspart.

Tipp: Dies gilt sogar dann, wenn eine Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht, sondern nur einem eingeschränkten Teilnehmerkreis, z. B. dem Vorstand oder oberen Führungskreis des Unternehmens. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in seinem Urteil vom 27. März 2024 (VI R 5/22).

Public Viewing in der Gaststätte

Es muss aber nicht unbedingt die ganz große Betriebsfeier sein. Auch in fast allen Gaststätten und Biergärten ist in diesen Wochen Public Viewing angesagt. Viele Teams nutzen dies, um den Arbeitstag beim gemeinsamen Fußballgucken, einem Snack und kühlen Getränken mit den Kollegen ausklingen zu lassen. Übernimmt der Chef die Rechnung, stellt sich erneut die Frage nach den steuerlichen Auswirkungen. Doch auch hier gibt es keinen Strafstoß. Für das Unternehmen sind die Aufwendungen Betriebsausgaben, solange nur eigene Arbeitnehmer bewirtet werden. Damit die Arbeitnehmer nicht mit einer gelben Karte – Lohnsteuer und Sozialabgaben – belastet werden, gibt es mehrere Möglichkeiten.

Es kann sich auch hierbei um eine steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung handeln, für die der Freibetrag von 110 Euro genutzt werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest alle Mitarbeiter eines Teams oder einer Abteilung an dem Event teilnehmen können. Da es den Freibetrag jedoch nur für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gibt und nicht ausgeschöpfte Freibeträge auch nicht anteilig auf weitere Veranstaltungen übertragen werden können, sollte genau geprüft werden, für welche Veranstaltungen der Freibetrag eingesetzt wird und für welche die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung genutzt wird.

Für die Stärkung der Mitarbeiter in der Gaststätte gibt es noch einen weiteren steuerlichen Spielzug. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern eine Mahlzeit gewähren. Diese ist nicht mit ihrem tatsächlichen Wert, sondern mit dem amtlichen Sachbezugswert von aktuell 4,13 Euro anzusetzen, sofern es sich um eine übliche Mahlzeit handelt. Der Vorteil kann pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Übersteigt der Wert der Mahlzeit 60 Euro, liegt ein Belohnungsessen vor, welches als Arbeitslohn zu versteuern und zu verbeitragen ist.

Da der Abend mit Nachspielzeit, Verlängerung oder gar Elfmeterschießen ganz schön lang werden kann, wird es nicht bei einem Getränk bleiben. Und auch hierfür muss keine Steuer anfallen, selbst wenn es der Arbeitgeber bezahlt. Er kann in der Gaststätte einen Getränkegutschein erwerben, der jedem Arbeitnehmer bis 50 Euro steuerfrei gewährt werden kann, vorausgesetzt der monatliche Sachbezugsfreibetrag wurde nicht schon durch andere Gutscheine, Guthabekarten o.ä. ausgeschöpft.

Teamfernsehen in der Firma

Gerade Vorrundenspiele finden regelmäßig auch am Nachmittag statt – noch während der Arbeitszeit oder gerade zu Beginn des Feierabends. Arbeitgeber ermöglichen es dann oftmals, die Spiele gemeinsam im Unternehmen anzusehen, spendieren Softgetränke und ein paar Knabbereien. In diesem Fall gibt es steuerlich einen Freistoß. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Lebensmittel als Betriebsausgaben abziehen. Auch für den Arbeitnehmer bleibt das lockere Beisammensein und Fußballgucken in der Firma steuerfrei, denn Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, sind Aufmerksamkeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen.

Pauschsteuer muss rechtzeitig angemeldet und gezahlt werden

Die Nachspielzeit kann (tor-)gefährlich sein. Ähnliches gilt für die Lohnsteuerpauschalierung. Die Pauschsteuer muss vom Arbeitgeber zeitnah im Lohnabrechnungszeitraum der Leistung erhoben und gezahlt werden, damit für die pauschalbesteuerten Vorteile aus einer Betriebsveranstaltung keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung reicht für die Beitragsfreiheit nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht aus, sie muss tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden. Diese seit 2016 geltende Regelung hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem aktuellen Urteil vom 23. April 2024 (B 12 BA 3/22 R) bestätigt.

Bisher haben die Sozialversicherungsträger zwar eine kleine Schonfrist gewährt. Danach blieb die Sozialversicherungsfreiheit erhalten, wenn die Pauschalierung bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres (Abgabefrist der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung) nachgeholt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine lohnsteuerpflichtige Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen durch den Arbeitgeber noch zulässig und das Sozialrecht folgte insoweit dem Steuerrecht. Es bleibt zu hoffen, dass die Sozialversicherungsträger auch nach dem aktuellen BSG-Urteil die Billigkeitsregelung beibehalten.

Hinweis: Vom Ertragsteuerrecht abweichend sind umsatzsteuerlich die 110 Euro als eine Freigrenze zu beachten. Der Vorsteuerabzug ist also nur möglich, wenn die Kosten die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer nicht überschreiten.

Unwetterschäden: Finanzministerien helfen in der Not

Mehrere Bundesländer veröffentlichen Katastrophenerlasse mit steuerlichen Billigkeitsregelungen

In den letzten Monaten ist Deutschland mehrfach von heftigen Unwettern getroffen worden. Ob die Sturmflut an der Ostseeküste, die Flutkatastrophe im Ahrtal oder die Hochwasserlagen im Saarland und im Süden des Landes. Überall stehen Menschen vor großen Herausforderungen. An fällige Steuern denken Betroffene dabei sicher nicht als Erstes. Und damit zu den vielen Sorgen nicht auch noch Probleme mit dem Finanzamt kommen, haben mehrere Bundesländer sogenannte Katastrophenerlasse veröffentlicht, die Geschädigte durch Billigkeitsmaßnahmen unterstützen sollen.

Gleiche Maßnahmen in allen Bundesländern

Zum aktuellen Zeitpunkt haben folgende Bundesländer Erlasse mit Billigkeitsmaßnahmen veröffentlicht:

  • Rheinland-Pfalz (Flut im Ahrtal Juli 2021, Fristen bereits abgelaufen)
  • Schleswig-Holstein (Ostsee-Sturmflut Oktober 2023)
  • Saarland (Hochwasser Mai 2024)
  • Baden-Württemberg (Hochwasser Mai/Juni 2024)
  • Bayern (Hochwasser Mai/Juni 2024)

Die Erlasse sind inhaltlich größtenteils deckungsgleich, unterscheiden sich meist lediglich in der zeitlichen Anwendung. Folgende Maßnahmen sind Teil der Hilfe für Betroffene:

  • Stundungen im vereinfachten Verfahren
  • Möglichkeit von Ratenzahlungen
  • Vollstreckungsaufschub
  • Anpassung von Vorauszahlungen
  • Vereinfachter Spendennachweis
  • Spendenaktionen unschädlich für Gemeinnützigkeit von Körperschaften
  • Vereinfachter Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  • Verlust von Buchführungsunterlagen ohne steuerlich nachteilige Folgen
  • Sonderabschreibungen für Wiederaufbau und Wiederbeschaffungen
  • Sonderregelungen für Land- und Forstwirtschaft (teilweise Erlass der Einkommensteuer)
  • Lohnsteuerfreie Unterstützung für Arbeitnehmer möglich
  • Vereinfachungsregelungen für Vermieter
  • Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände wie Hausrat oder Kleidung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Zeitliche Anwendung

Die zeitliche Anwendung der Maßnahmen unterscheidet sich je nach Bundesland. Die Übersicht wird laufend aktualisiert:

Maßnahmen Schleswig-Holstein Saarland Baden-Württemberg Bayern
Für bis xx.xx.xxxx fällige Steuern 31.01.2024 30.09.2024 31.10.2024 31.10.2024
·          Stundung bis 30.04.2024 31.12.2024 31.01.2025 31.01.2025
·          Stundung mit Ratenzahlung 31.10.2024 31.05.2025 30.06.2025 30.06.2025
·          Anpassung Vorauszahlungen bis 30.04.2024 31.12.2024 31.01.2025 31.01.2025
Spendennachweis vereinfacht bis 30.04.2024 31.12.2024 31.01.2025 31.01.2025
Betriebsausgaben vereinfacht bis 30.04.2024 31.12.2024 31.01.2025 31.01.2025
steuerfreie geldwerte Vorteile (Zufluss) bis 30.04.2024 31.12.2024 31.01.2025 31.01.2025

 

 

Diese Minijob-Möglichkeiten haben Schüler

Wer sich für einen Minijob in den Ferien entscheidet, kann entweder einen Minijob mit Verdienstgrenze oder einen kurzfristigen Minijob ausüben.

  1. Kurzfristige Minijobs – Die Dauer ist entscheidend

Wird der Ferienjob nur in wenigen Wochen ausgeübt, bietet sich eine kurzfristige Beschäftigung an. Die kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf einen Zeitraum von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt. Sie findet also nicht dauerhaft oder regelmäßig statt, sondern wird nur gelegentlich ausgeübt. Der kurzfristige Minijob ist daher als Ferienjob gut geeignet. Er ist sozialversicherungs- und beitragsfrei, aber steuerpflichtig.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstbeschränkung. Wenn der monatliche Verdienst jedoch 538 Euro übersteigt, prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung immer dann ausgeübt, wenn mit dem Einkommen der Lebensunterhalt gesichert wird. Schülerinnen und Schüler üben ihre kurzfristige Beschäftigung in der Regel nicht berufsmäßig aus.

Ausnahme: Wurde die Schulausbildung bereits beendet und ist anschließend eine berufliche Ausbildung geplant, dann ist auch hier von Berufsmäßigkeit auszugehen.

Berufsmäßig ausgeübte Ferienjobs sind dann keine Minijobs mehr. Bei der Beurteilung hilft Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern unser Magazin-Beitrag „Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“ oder auch die „Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit“.

Wenn Sie noch mehr über kurzfristige Beschäftigungen wissen möchten, lesen Sie unseren Beitrag „Kurzfristige Minijobs: Erntehelfer haben jetzt Saison“.

  1. Minijobs mit Verdienstgrenze – Auch über die Ferien hinaus möglich

Stellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung fest, dass die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht eingehalten werden können, kann der Ferienjob auch als Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Soll der Job zum Beispiel nicht nur in den Ferien, sondern auch neben der Schule ausgeübt werden, kann man einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Dieser kann dauerhaft und regelmäßig ausgeübt werden.

In einem Minijob mit Verdienstgrenze kann man bis zu 538 Euro durchschnittlich im Monat verdienen.

Insgesamt können Minijobberinnen und Minijobber in einem Jahr (12 Monate) bis zu 6.456 Euro verdienen. Wie die Verdienstgrenze ermittelt wird und was weiterhin zu beachten ist, erläutern wir auf unserer Internetseite „Der Minijob mit Verdienstgrenze“.

Minijobs mit Verdienstgrenze wirken sich auch als Ferienjob positiv auf die Rente aus. Minijobberinnen und Minijobber sind rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen also eigene Beiträge zur Rentenversicherung. Auf unserer Internetseite erklären wir die Vorteile. Von der Rentenversicherungspflicht können sich Beschäftigte im Minijob jederzeit befreien lassen. Dann fällt die umfängliche Absicherung jedoch weg.

Minijobs mit Verdienstgrenze sind stets steuerpflichtig. Die Wahl zur Art der Besteuerung haben die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber. Sie entscheiden zwischen der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent oder der individuellen Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse der Minijobberin oder des Minijobbers.

Wenn sich die Minijobberin oder der Minijobber für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entscheidet und der Verdienst pauschal versteuert wird, erhalten Beschäftigte das Geld in der Regel ohne Abzüge ausgezahlt.

Was es beim Mindestlohn zu beachten gibt

Der Mindestlohn gilt generell auch für Minijobberinnen und Minijobber in Ferienjobs. Diese Lohnuntergrenze liegt aktuell bei 12,41 Euro und steigt im Jahr 2025 auf 12,82 Euro.

Bei minderjährigen Beschäftigten können jedoch Ausnahmen gelten, wenn diese noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Umfangreiche Informationen zum Mindestlohn bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Ferienjob finden – So geht´s!

Wer einen abwechslungsreichen Ferienjob sucht und gleichzeitig etwas Gutes tun möchte, ist bei der Haushaltsjob-Börse der Minijob-Zentrale genau richtig.

Ob Rasenmähen in der Nachbarschaft, Kinderbetreuung oder Tiersitting – hier findet jeder das Passende. Bei der Haushaltsjob-Börse können Privathaushalte oder potentielle Minijobberinnen und Minijobber kostenlos Hilfe suchen oder anbieten. Auch den passenden Ferienjob kann man hier finden.

Aber auch im gewerblichen Bereich werden regelmäßig Minijobs angeboten. Viele Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber suchen Minijobber zur Unterstützung. Kellnern gehört zu den beliebtesten Ferienjobs. Aber auch Jobs in der Eisdiele, im Lieferservice oder hinter der Supermarktkasse sorgen für spannende Ferientage.

Aufteilungsgebot auf dem Prüfstand

Kippt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutschen Regelungen im Umsatzsteuerrecht?

Wer beruflich oder privat in einem Hotel übernachtet, schläft dort normalerweise nicht nur, sondern nimmt auch Leistungen wie Frühstück, WLAN, Fitnessraum und Pool oder Parkplätze in Anspruch. In manchen Fällen sind diese Leistungen im Zimmerpreis mit enthalten; andere Hotels berechnen diese Leistungen separat. Für den Gast ist die unterschiedliche Handhabung als Leistungspaket oder Ausweis von Einzelleistungen kein Problem – solange der Preis für ihn stimmt.

Probleme tauchen erst auf, wenn man einen Blick ins deutsche Umsatzsteuergesetz riskiert. Denn bezüglich des anzuwendenden Steuersatzes enthält das deutsche Umsatzsteuerrecht ein Aufteilungsgebot. Dieses besagt, dass nur die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz von aktuell 7 Prozent unterliegt. Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, müssen mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent besteuert werden.

Schon mehrfach haben Hoteliers und Gäste dagegen geklagt. Der Bundesfinanzhof (BFH) war in seiner bisherigen Rechtsprechung jedoch der Ansicht, dass diese Regelung auch europarechtskonform ist, da das Aufteilungsgebot dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vorgeht. Doch im Lichte der neuesten EU-Rechtsprechung ist sich der BFH jetzt nicht mehr so sicher und hat gleich drei Verfahren (XI R 11/23 – Parkplätze, XI R 13/23 – Frühstück und XI R 14/23 – Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Ist das Aufteilungsgebot noch zeitgemäß?

Grundsätzlich teilt eine unselbständige Nebenleistung in Bezug auf den Umsatzsteuersatz das Schicksal der Hauptleistung. Davon hat der deutsche Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht. Dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Beispielsweise soll laut Verwaltungsanweisung die Überlassung von Parkplätzen nicht ermäßigt zu besteuern sein. Als Teil der Beherbergungsleistung und damit ermäßigt zu besteuern sind jedoch beispielsweise die Reinigung, die Überlassung von Handtüchern und Bettwäsche oder auch die Nutzung des Fernsehers oder Zimmersafes.

An diesem sogenannten Aufteilungsgebot hat der BFH aber nach den EuGH-Urteilen „Stadion Amsterdam“ (C – 463/16) und „Finanzamt X“ (C – 516/21) Zweifel. Denn dort urteilte der EuGH, dass eine einheitliche Leistung nicht künstlich aufgeteilt werden darf.

Selbständige Hauptleistung oder unselbständige Nebenleistung

Für den BFH war es in den drei Fällen daher zunächst wichtig zu unterscheiden, ob die Hotels jeweils eine separate Hauptleistung oder eine unselbständige Nebenleistung zur Beherbergung erbracht haben. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Eine Leistung ist nicht als Nebenleistung zur kurzfristigen Vermietung, sondern als eigene Hauptleistung anzusehen, wenn sie der Hotelgast einzeln hinzubuchen oder abwählen kann und sich hierdurch das Entgelt dementsprechend erhöht oder verringert. In einem solchen Fall sind Leistungen, die neben der Vermietung erbracht werden, grundsätzlich als von dieser getrennt zu betrachten. Der BFH entschied daher in einem der Fälle bereits, dass das separat abwählbare Frühstück als eigene Hauptleistung zu beurteilen sei, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Was der EuGH jetzt entscheiden muss

Der EuGH muss daher lediglich über die Fälle entscheiden, in denen für Leistungen kein eigenes Entgelt berechnet wurde und die Leistungen auch nicht zu- oder abwählbar waren. Dabei kann es sich um die Überlassung von Parkplätzen, aber auch beispielsweise um Wellness-Angebote oder das Frühstück handeln. Denn nur, wenn der Gast keine Wahl hat, handelt es sich um unselbständige Nebenleistungen, für die das Aufteilungsgebot infrage kommt.

Der EuGH muss jetzt entscheiden, ob bei unselbständigen Nebenleistungen weiterhin aufgeteilt werden muss oder ob der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung überwiegt.

Hinweis:

Auch wenn der BFH zu Gunsten der Hoteliers entscheiden sollte, unterlägen Leistungen wie Parkplatz, Frühstück oder auch Wellnessangebote nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Hotelgast sie nicht einzeln buchen oder abwählen kann.

Wer darf in Deutschland arbeiten?

Grundsätzlich dürfen alle Menschen aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ohne Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigung in Deutschland arbeiten.

Für britische Staatsbürger gelten seit dem 1. Januar 2021 aufgrund des Brexits allerdings Sonderregelungen. Sie benötigen einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis. Diese werden von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt.

Wann muss ein Minijobber aus dem EU-Ausland bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zunächst klären, ob für die Beschäftigung das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Nur dann ist die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die Entscheidung darüber, welches Recht anzuwenden ist, trifft jedoch nicht die Minijob-Zentrale.

Unser Schaubild und die Übersicht über die zuständigen Stellen bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Hilfestellung bei der Beurteilung von Minijobbern aus dem EU-Ausland. Die einzelnen Schritte erklären wir im Folgenden:

  1. Soziale Absicherung im Heimatland klären

Erste Anhaltspunkte darüber, ob eine Minijobberin oder ein Minijobber aus dem EU-Ausland bei der Minijob-Zentrale anzumelden ist, erhalten Arbeitgeber durch die Entsendebescheinigung A1. Diese Bescheinigung stellt der ausländische Sozialversicherungsträger für die Beschäftigten aus. Sie bestätigt die soziale Absicherung im Herkunftsland.

Reichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Aufnahme der Beschäftigung die A1-Bescheinigung beim Arbeitgeber ein, gelten die Regelungen des ausländischen Sozialversicherungsträgers. Der Minijob darf in diesem Fall nicht bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.

Eventuell fallen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Abgaben zur ausländischen Sozialversicherung an. Hilfestellung und Informationen über die dann geltenden Regelungen gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

Können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer keine Entsendebescheinigung A1 vorlegen, müssen Arbeitgeber überprüfen, ob neben dem Minijob weitere Beschäftigungen ausgeübt werden.

  1. Es liegen keine weiteren Beschäftigungen vor

Wohnsitz in Deutschland

Wohnen und arbeiten Minijobberinnen und Minijobber ausschließlich in Deutschland, ist der Minijob grundsätzlich an die Minijob-Zentrale zu melden. Die gesetzliche Krankenkasse der Minijobberin oder des Minijobbers entscheidet über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften. Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert, übernimmt die Prüfung der zuständige Rentenversicherungsträger.

Wohnsitz im Ausland

Befindet sich der Wohnsitz der Minijobberin oder des Minijobbers in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz, gilt ebenfalls grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht. Die Entscheidung darüber trifft allerdings der ausländische Sozialversicherungsträger.

  1. Es liegen weitere Beschäftigungen vor

Wohnsitz in Deutschland

Wird eine weitere Beschäftigung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgeübt, gilt grundsätzlich: Bei einem Wohnsitz in Deutschland ist der Minijob an die Minijob-Zentrale zu melden. Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften müssen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von der DVKA bestätigen lassen.

Wohnsitz im Ausland

Anders verhält es sich, wenn sich der Wohnsitz der ausländischen Arbeitskraft weiterhin im EU/EWR-Heimatland befindet. Es gilt dann grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden den Minijob nicht an die Minijob-Zentrale. Eventuell fallen Abgaben an den zuständigen Sozialversicherungsträger des Heimatlandes an.

Sind ausländische Minijobber automatisch in Deutschland krankenversichert?

Ist der Minijob an die Minijob-Zentrale zu melden, haben Beschäftigte nicht automatisch einen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in Deutschland.

Sofern sie also nicht bereits in Deutschland kranken- und pflegeversichert sind, müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung setzen. Diese prüft dann, welche Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung in Frage kommt.

Zahlen Arbeitgeber die üblichen Pauschalbeiträge?

Ist die Minijobberin oder der Minijobber in Deutschland gesetzlich krankenversichert bzw. erfüllt hierfür die Voraussetzungen, zahlen Arbeitgeber auch den Pauschalbeitrag von 13 Prozent. Ansonsten muss der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht gezahlt werden.

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent ist durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich zu zahlen, wenn der Minijob bei der Minijob-Zentrale gemeldet wird.

Besteht für Minijobber aus dem Ausland Rentenversicherungspflicht?

Ja, für Minijobberinnen und Minijobber aus dem EU-Ausland besteht Rentenversicherungspflicht im Minijob mit Verdienstgrenze. Die gezahlten Beiträge begründen unter bestimmten Voraussetzungen einen späteren Rentenanspruch sowohl in Deutschland als auch im Heimatland.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich. Nähere Informationen erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in unserem Magazin-Beitrag „Rentenversicherung im Minijob: Was gilt für die Befreiung?“.

Gibt es besondere Regelungen für bestimmte Personenkreise?

Besondere Regelungen gibt es zum Beispiel für ausländische Studentinnen und Studenten, Praktikanten, Saisonarbeitskräfte sowie für Minijobber, die in einem Privathaushalt tätig sind.

Studenten und Praktikanten

Für Studentinnen und Studenten aus dem EU-Ausland, die in ihrem Heimatland an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben sind und einen Minijob in Deutschland ausüben, gelten grundsätzlich die Minijob-Regelungen nach deutschem Recht. Gleiches gilt auch bei der Ausübung eines freiwilligen Praktikums in Deutschland. Der Minijob ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Haben sich Minijobberinnen und Minijobber im Rahmen des freiwilligen Praktikums während ihrer Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlen Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Saisonarbeitskräfte

Ausländische Saisonarbeitskräfte werden überwiegend in der Landwirtschaft benötigt. In den meisten Fällen werden diese Beschäftigungen nur für einen befristeten Zeitraum ausgeübt. Dann handelt es sich oft um einen kurzfristigen Minijob. Detaillierte Informationen zum kurzfristigen Minijob finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in unserem Magazin-Beitrag „Kurzfristige Minijobs: Erntehelfer haben jetzt Saison“.

Vor Beschäftigungsbeginn müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob die Saisonarbeitskraft eine Beschäftigung in ihrem Herkunftsland ausübt. Liegt keine weitere Beschäftigung vor, gilt deutsches Recht. Die Beschäftigung kann dann unter Einhaltung der Voraussetzungen als kurzfristige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.

Damit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versicherungsrechtlich auf der sicheren Seite sind, stehen Fragebögen in unterschiedlichen Sprachen auf der Internetseite der Minijob-Zentrale zur Verfügung.

Minijobber im Privathaushalt

Bei einem Minijob im Privathaushalt gelten die gleichen Voraussetzungen wie für einen Minijob im gewerblichen Bereich.

Für die Anmeldung nutzen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch den sogenannten Haushaltsscheck oder alternativ den Minijob-Manager.

Grundsteuer auf dem Prüfstand

Klagewelle gegen Grundsteuerwertbescheide

Nachdem im Jahr 2022 alle Grundstücksbesitzer aufgerufen waren, zur Neubewertung ihres Grundbesitzes eine Steuererklärung abzugeben, gab es für einige Steuerpflichtige ein böses Erwachen, als sie per Bescheid sahen, was ihr Grundstück angeblich wert sein soll. Nach erfolglosen Einspruchsverfahren gegen die Grundsteuerwertbescheide ließen die ersten Klagen vor den Finanzgerichten (FG) nicht lange auf sich warten. Nun hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erstmalig mit der Neuregelung der Grundsteuer befasst, wenn auch zunächst nur in zwei Beschlüssen zur Aussetzung der Vollziehung (II B 78/23 und II B 79/23 vom 27. Mai 2024).

Grundsteuer: Berechnungsmodell je nach Bundesland verschieden

Die neuen Grundstückswerte waren auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 zu ermitteln. Doch statt eines einheitlichen Berechnungsmodells sieht das geänderte Grundsteuergesetz eine Öffnungsklausel für die einzelnen Länder vor. Das bedeutet, dass die Bundesländer selbst festlegen können, wie die Bewertung der Grundstücke zu erfolgen hat. Elf Bundesländer wenden das sogenannte Bundesmodell an, wobei das Saarland und Sachsen noch Sonderregelungen eingefügt haben. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Modelle.

Bundesmodell mit Schwachstellen

Bezüglich des Bundesmodells sah das FG Rheinland-Pfalz deutliche Schwachstellen. Die Finanzrichter hatten unter anderem ernstliche Zweifel an der Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse und der Vollständigkeit der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage. Auch die hohe Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen ließ beim FG Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufkommen. Diese Zweifel teilte der BFH und ließ in den o.g. Beschlüssen die Aussetzung der Vollziehung zu. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregelungen einen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden. Dies jedoch nur, solange sie geeignet sind, den Wert der Wirtschaftsgüter realitäts- und gleichheitsgerecht abzubilden.

Verletzung des Übermaßgebots ist zu prüfen

Die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit ergeben sich für den BFH insbesondere daraus, dass dem Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden muss, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Nach der bisherigen Rechtsprechung setzt dies regelmäßig voraus, dass der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 Prozent oder mehr übersteigt. Die momentane Gesetzesfassung sieht jedoch keine Möglichkeit vor, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

Bodenmodell in Baden-Württemberg

Beim sogenannten Bodenmodell, wie es in Baden-Württemberg angewandt wird, ist nur der Wert des Grundstücks ausschlaggebend. Es spielt keine Rolle, ob und womit dieses bebaut ist. Ob Garten, Einfamilienhaus oder Villa, die Grundstücksbesitzer würden die gleiche Grundsteuer zahlen. Die Emotionen schlugen daher hoch, als am 11. Juni 2024 das FG Baden-Württemberg die Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg für verfassungsmäßig erklärte (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Die Revision beim BFH wurde jedoch zugelassen.

Flächenmodell in Bayern

Und während im Nachbarland schon von einer „Enteignung durch die Hintertür“ die Rede ist, hat auch das FG Nürnberg das Flächenmodell für das Bundesland Bayern zunächst für rechtmäßig erklärt. Die Finanzrichter hatten bei der summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Bayerischen Grundsteuergesetzes. Insbesondere eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzip ist für das FG nicht offenkundig. Das Leistungsfähigkeitsprinzip bezieht sich nach der bisherigen Rechtsprechung nur auf Steuern, die es gestatten, persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen, nicht dagegen auf solche Steuern, die nach objektiven Merkmalen bemessen werden.

Was Grundstücksbesitzer jetzt tun können

Allein diese exemplarische Auflistung der finanzgerichtlichen Entscheidungen zeigt das Streitpotenzial der neuen Grundsteuer. Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit wird voraussichtlich erst in einigen Jahren ergehen. Ob ein eigenes Klageverfahren vor diesem Hintergrund empfehlenswert ist, sollten Grundstücksbesitzer in enger Abstimmung mit ihrem Steuerberater entscheiden.