Energiesteuergesetz: Ausgleich von Wärmeverlusten

Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz verheizt werden, sind auch dann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG begünstigungsfähig, wenn der Betreiber des Fernwärmenetzes Wärme von anderen Unternehmen abnimmt und er für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verantwortlich ist (BFH, Urteil v. 28.02.2023 – VII R 27/20; veröffentlicht am 06.07.2023).

Hintergrund: Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i. S. des § 2 Nr. 3 StromStG oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 2 Nr. 5 StromStG zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendet worden sind. Nach § 1a Satz 1 Nr. 12 EnergieStG ist Verheizen das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat (§ 54 Abs. 4 EnergieStG). Der Entlastungsanspruch nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG erfasst nach der Rechtsprechung des BFH bei Energieversorgungsunternehmen auch die Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich unvermeidbarer Wärmeverluste eingesetzt wurden (BFH, Urteil v. 08.11.2016 – VII R 6/16, NV; dem folgend FG Düsseldorf, Urteil v. 27.11.2019 – 4 K 2921/18 VE).