Ermittlung der Tarifermäßigung und Verfassungsmäßigkeit

Es bestehen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 32c EStG. Bei der Anwendung von § 32c EStG ist das Abstellen auf die tarifliche Einkommensteuer auch dann nicht zu beanstanden, wenn diese bei der Steuerfestsetzung um kinderbedingte Freibeträge vermindert wurde, die im Rahmen der Berechnung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen sind, weil die fiktiven Einkünfte zu einer hinreichenden Steuerfreistellung durch das Kindergeld führen (Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.4.2024 – 4 K 6/24; vorläufig nicht rechtskräftig).

Hintergrund: Gemäß § 32c Abs. 1 Satz 1 EStGwird für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Antrag eine sog. Tarifermäßigung nach Satz 2 der Vorschrift gewährt. Konkret wird bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren eine Vergleichsberechnung vorgeschrieben: Es wird – jeweils bezogen auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – der Anteil an der tatsächlichen tariflichen Einkommensteuerverglichen mit einem Anteil an einer fiktiv zu berechnenden tariflichen Einkommensteuer. Die fiktive tarifliche Einkommensteuer wird dabei anhand der durchschnittlich im Betrachtungszeitraum erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt (§ 32c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2–3 EStG). § 32c Abs. 3 EStGwiederum umschreibt, wie der jeweilige Anteil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an der (fiktiven) tariflichen Einkommensteuer zu ermitteln ist. Ergibt der Vergleich, dass der Anteil der Einkünfte an der tatsächlichen tariflichen Einkommensteuer höher ist als derjenige an der fiktiven tariflichen Einkommensteuer, wird die tarifliche Einkommensteuer des letzten Jahres des Betrachtungszeitraums um diesen Unterschiedsbetrag ermäßigt (§ 32c Abs. 1 Satz 2 EStG; vgl. auch § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG).