Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung

Die Art und Weise, in der der Steuer­pflichtige seine Auf­zeich­nungen geführt hat, ist eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der Ein­nahmen­über­schuss­rech­nung nicht nur für Auf­zeich­nungen über den Waren­ein­gang gem. § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Auf­zeich­nungen und die übrige Beleg­samm­lung (BFH, Urteil v. 6.5.2024 – III R 14/22; veröf­fent­licht am 4.7.2024).