Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung

Die Einsicht­nahme in Steuer­akten nach Durch­führung des Besteue­rungs­ver­fahrens ist ausge­schlos­sen, wenn der Steuer­pflichtige hiermit steuer­ver­fahrens­fremde Zwecke ver­folgen will, wie z. B. die Prüfung eines Schaden­ersatz­anspruchs gegen seinen Steuer­berater. Hiervon unbe­rührt bleibt ein Auskunfts­anspruch über die Ver­arbei­tung per­sonen­bezo­gener Daten nach Maßgabe der Daten­schutz-Grund­verord­nung – DSGVO (BFH, Urteil v. 7.5.2024 – IX R 21/22, veröf­fent­licht am 4.7.2024).
Hintergrund: Die AO enthält anders als z. B. § 29 VerwVfG keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akten­einsicht besteht. Ein solches Einsichts­recht ist weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzu­leiten. Allerdings steht dem während eines Verwal­tungs­verfahrens um Akten­einsicht nach­suchenden Steuer­pflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflicht­gemäße Ermessens­entschei­dung der Finanz­behörde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akten­einsicht zu gewähren. Grund­lage dieses Anspruchs ist das Rechts­staats­prinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. dem Prozess­grund­recht gem. Art. 19 Abs. 4 GG.