Erbschaftsteuer: Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Im Rahmen eines Parkhaus­betriebs Dritten zur Nutzung über­lassene Park­plätze stellen erb­schaft­steuer­recht­lich nicht be­güns­tigtes Verwal­tungs­vermö­gen dar. Eine ein­schrän­kende Aus­legung der ent­sprechen­den Normen ist weder aus syste­matischen noch aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen geboten (BFH, Urteil v. 28.2.2024 – II R 27/21; veröf­fent­licht am 27.6.2024).
Hintergrund: Zu dem von der Begünstigung des Betriebs­vermögens ausge­schlossenen Verwal­tungs­vermögen gehören u.a. Dritten zur Nutzung über­lassene Grundstücke und Grundstücksteile, § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.