Anforderungen an das Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als agB

Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Ein­kom­men­steuer-Richt­linien) für „ein geringes Vermö­gen“ im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Ein­kom­men­steuer­gesetzes (soge­nanntes Schon­vermögen) ist für das Streit­jahr 2019 nicht zu bean­standen. Angesparte und noch nicht ver­brauchte Unter­halts­leistungen werden grund­sätzlich erst nach Ablauf des Kalender­jahres ihres Zuflus­ses zu (abzugs­schäd­lichem) Vermögen (BFH, Urteil v. 29.2.2024 – VI R 21/21; veröf­fent­licht am 20.06.2024).
Hintergrund: Voraus­setzung für die steuer­liche Berück­sichtigung von Unterhalts­aufwen­dungen als außer­gewöhn­liche Belastungen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG u.a., dass die unter­haltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.