Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung (BFH)

Der BFH hat zu den Voraus­setzun­gen und der Reich­weite des Aus­kunfts­an­spruchs nach Art. 15 der Daten­schutz-Grund­verord­nung (DSGVO) ent­schieden (BFH, Urteil v. 12.03.2024 – IX R 35/21; veröf­fent­licht am 20.06.2024).

Hintergrund: Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt der betrof­fenen Person das Recht, von dem Verant­wort­lichen eine Bestäti­gung darüber zu verlangen, ob sie betref­fende personen­bezo­gene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personen­bezo­genen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO bezeich­neten Infor­mationen. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verant­wort­liche der betrof­fenen Person eine Kopie der personen­bezo­genen Daten, die Gegen­stand der Verar­beitung sind, zur Verfügung.