Nichtbeanstandungsregelung für § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz

Das BMF hat im Hinblick auf die Anwendung des § 12 StAbwG eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Danach wird es für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.12.2024 abgegeben werden (BMF, Schreiben v. 04.06.2024 – IV B 3 – S 1300/24/10005 :002).

Hinweis:

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 21.02.2024 – IV B 3 – S 1300/24/10005 :002 BStBl 2024 I S. 253. Bereits damals hatte das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.05.2024 erlassen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.02.2024).

Das nun herausgegebene Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben v. 04.06.2024 – IV B 3 – S 1300/24/10005 :002, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)