Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben

Beiträge an einen Solidarverein zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz sind als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sich aus der Auslegung der Satzung und den weiteren Gesamtumständen ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen ergibt (FG Münster, Gerichtsbescheid v. 01.03.2024 – 11 K 820/19 E, rechtskräftig).