Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offensteht

Nach der ab dem VZ 2015 geltenden Legal­defini­tion in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG kann eine Betriebs­veran­stal­tung auch dann vor­liegen, wenn sie nicht allen Ange­hörigen eines Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht. Das Tat­bestands­merkmal Betriebs­veran­stal­tung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ent­spricht der Legal­defini­tion in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (BFH, Urteil v. 27.03.2024 – VI R 5/22; veröf­fent­licht am 10.05.2024).
Hintergrund: Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeit­geber die Lohnsteuer mit einem Pausch­steuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebs­veranstal­tungen zahlt. Maßgebend für das Vorliegen von Arbeitslohn ist für den Streitzeit­raum 2015 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpas­sung der Abgaben­ordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuer­licher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417).