BFH: Ursächlichkeit der Behinderung bei einem Kind

  1. Eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auch dann, wenn es nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) in einem psychiatrischen Kranken­haus untergebracht ist (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 30.04.2014 ‑ XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014 = SIS 14 16 43).
  2. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, hat das Fi­nanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfal­les zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist.
  3. Indizien für eine fortwirkende erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt können sich aus dem Straf- bezie­hungsweise Sicherungsverfahren ergeben. Zu berücksichtigen sein kann na­mentlich, dass eine seelische Erkrankung des Kindes, welche zugleich die vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung darstellt, dazu geführt hat, dass dem Kind wegen der von ihm begangenen rechtswidrigen Taten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (§ 20 StGB).

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 StGB § 20, § 63 StPO § 126a, §§ 413 ff.