Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags

  1. § 67 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (i.d.F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familien­leistungen) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektroni­scher Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist.
  2. Hat die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Behördenpostfach eröffnet, kann darüber ein elektronischer Kindergeldantrag auch ohne Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes formwirksam gestellt werden.

EStG § 67 Satz 1 AO § 87a Abs. 1 Satz 1 FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3, § 135, § 136, § 143 EGovG § 1, § 2 ERVV § 6 Abs. 2 RAVPV § 19