Ergebniskonsolidierung im Jahr der Verschmelzung

Wird eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft ver­schmolzen, kann der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewinn nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Perso­nengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat.

UmwStG § 2 Abs. 4, § 20 Abs. 5, Abs. 6, § 24 Abs. 4