Aufwendungen für PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung

  1. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantations­diagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.
  2. Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen ‑‑aufgrund untrennbarer biologi­scher Zusammenhänge erforderlichen‑‑ Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden.
  3. Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht mit­einander verheiratet sind.

EStG § 33; ESchG § 3a

BFH-Urteil vom 29.02.2024, VI R 2/22 (veröffentlicht am 10.05.2024)