EuGH zur Rückforderung von Kindergeld

Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Familienleistungen – Art. 68 – Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen – Verpflichtung des Trägers des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf Familienleistungen an den Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats weiterzuleiten – Kein Antrag auf Familienleistungen im Wohnmitgliedstaat des Kindes – Teilweise Rückforderung der im Mitgliedstaat der Beschäftigung eines Elternteils gezahlten Familienleistungen

 

EuGH-Urteil vom 25. April 2024, Rechtssache C-36/23

Vorinstanz: FG Bremen 19.01.2023, 2 K 24/21 (3) = SIS 23 01 82

Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen festlegt,
ist dahin auszulegen, dass
er es dem Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Kriterien nachrangig sind, nicht gestattet, von der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde; er gestattet es diesem Träger jedoch, von dem vorrangig zuständigen Träger die Erstattung des Betrags der Leistungen zu verlangen, der den Betrag übersteigt, den er nach der Verordnung leisten musste.

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen L und der Familienkasse Sachsen der Bundesagentur für Arbeit (Deutschland) (im Folgenden: Familienkasse) über die Forderung der Familienkasse auf teilweise Erstattung des an L gezahlten Kindergelds.