Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers
Für die Verlagerung der SteuerÂschuldÂnerÂschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG kommt es nicht auf die VerwenÂdung einer gültigen USt-IdNr. durch den LeistungsÂempfänger an. Die VerlageÂrung der SteuerÂschuldnerÂschaft vom leistenden UnterÂnehmer auf den LeistungsÂempfänÂger wirkt zu Gunsten des leistenden UnterÂnehmers und führt zu einer den leistenÂden UnterÂnehmer hinsichtÂlich der VorausÂsetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 UStG trefÂfenden FestsÂtellungsÂlast. Eine EntÂscheidung auf GrundÂlage der FestÂstelÂlungsÂlast kann im finanzÂgerichtÂlichen Verfahren erst im Falle einer UnaufÂklärÂbarÂkeit des SachÂverhalts getrofÂfen werden (BFH, Urteil v. 31.01.2024 – V R 20/21; veröfÂfentÂlicht am 04.04.2024). Hintergrund: Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1 UStG schuldet der LeistungsÂempfänger die Steuer für eine nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerÂpflichtige sonstige Leistung eines im übrigen GemeinÂschaftsÂgebiet ansässigen UnterÂnehmers, wenn der LeistungsÂempfänger ein UnterÂnehmer ist. UnterÂnehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachÂhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).