DSGVO: Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen einer Beschwerde

Art. 78 der Datenschutz-Grund­verord­nung (DSGVO) fordert zum Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aus der Daten­schutz-Grund­verord­nung erwachsen, einen wirk­samen gericht­lichen Rechts­behelf, der nach Maß­gabe des natio­nalen Verfahrens­rechts eine voll­ständige inhalt­liche Über­prüfung der Beschwerde­ent­schei­dung der Auf­sichts­behörde durch das Gericht ermöglicht. Maßstab für den Umfang der Ermitt­lungen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO sind insbe­sondere die indivi­duelle Bedeu­tung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes (BFH, Urteil v. 12.12.2023 – IX R 33/21; veröf­fent­licht am 07.03.2024). Hintergrund: Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person unbe­schadet eines ander­weitigen verwal­tungs­recht­lichen oder außer­gericht­lichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gericht­lichen Rechtsbehelf gegen einen sie betref­fenden rechts­verbindlichen Beschluss einer Aufsichts­behörde. Dieses Recht besteht auch, wenn eine Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO zurückgewiesen wird (vgl. Art. 77 Abs. 2 DSGVO).