Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids

Entrichtet der Schenker die ihm gegen­über fest­gesetzte Schenkung­steuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegen­über dem Bedachten als weiteren Gesamt­schuldner und kann daher diesem gegen­über nicht mehr fest­gesetzt werden. Ein Schenkung­steuer­bescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verstän­diger Aus­legung nicht mit hin­reichender Sicher­heit die Höhe der fest­gesetzten Schenkung­steuer ent­nommen werden kann (BFH, Urteil v. 08.11.2023 – II R 22/20; veröf­fent­licht am 07.03.2024). Hintergrund: Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Er ist nichtig und damit nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam, soweit er an einem besonders schwer­wiegenden Fehler leidet und dies bei verstän­diger Würdi­gung aller in Betracht kommenden Umstände offen­kundig ist (§ 125 Abs. 1 AO). Ein Verwal­tungs­akt leidet an schweren und offen­kundigen Mängeln und ist deshalb nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnom­men werden kann, was von wem verlangt wird (vgl. BFH, Urteil v. 15.04.2010 – IV R 67/07, Rz 17 f.).