Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab 01.04.2024

Das BMF hat den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, den Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2024 sowie den Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den DBA ab 2024 (Anwendung ab dem 01.04.2024) bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 23.02.2024 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :011).

Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus:

  • Die Programmablaufpläne berücksichtigen u.a. die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Inflationsausgleichgesetz, die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024, einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 % sowie Änderungen nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (a.a.O.) in Bezug auf die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind
  • Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 01.04.2024 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung für die Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023 nach dem BMF-Schreiben vom 03.11.2023 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :010 BStBl 2023 I S. 1879 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 07.11.2023) ausgelaufen.
  • Der ab dem 1.1.2024 unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Bekanntmachung vom 03.11.2023 (a.a.O.) vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 01.04.2024 zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z.B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).
  • Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 01.01.2024 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2025 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).