Zinszahlungen auf „unternehmensgruppeninterne“ Darlehen
§ 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind (Bestätigung von BFH, Urteil v. 06.02.2020 – IV R 5/18, BStBl II 2020, 448). Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben des (Sonder-)Mitunternehmers, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung (BFH, Urteil v. 16.11.2023 – IV R 26/20; veröffentlicht am 29.02.2024).