Fahrzeugeinzelbesteuerung

Das BMF hat Abschnitt 18.9 Abs. 1 UStAE zum Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung angepasst (BMF, Schreiben v. 07.02.2024 – III C 3 – S 7352/24/10001 :001).

Danach wird Abschnitt 18.9 Abs. 1 UStAE wie folgt gefasst:

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 16 Abs. 5a, § 18 Abs. 5a UStG; Abschnitt 16.3). Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. §§ 167 und 168 AO sind anzuwenden.“

Hinweis:

Die Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.