Leibrente oder dauernde Last

Für die Änder­barkeit von Versor­gungs­leistun­gen als Voraus­setzung für die An­nahme einer dauern­den Last nach der für bis zum 31.12.2007 abge­schlos­sene Verträge gelten­den Rechts­lage genügt es nicht, wenn substan­tiell nur eine Änder­barkeit zu­gunsten des Über­nehmers, nicht aber auch zu­gunsten des Über­gebers verein­bart ist (BFH, Urteil v. 15.11.2023 – X R 3/21; veröffent­licht am 25.01.2024).