Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck

Der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) muss sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2023 – 8 K 8198/22; Revision anhängig, BFH-Az. V R 28/23, s. auch Parallelentscheidung v. 14.11.2023 – 8 K 8012/23).

Hintergrund: Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der Körperschaftsteuer solche Körperschaften befreit, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllen. Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit insbesondere auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, einen der in § 52 Abs. 2 AO aufgezählten Zwecke zu fördern.