Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber

Das BZSt informiert über Übergangsregelungen zu den Melde-, Mitteilungs- und Aufzeichnungsfristen digitaler Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Danach wird es nicht beanstandet, wenn u.a. Meldungen erst bis zum 31.03.2024 eingehen.

Danach gilt Folgendes:

Das BZSt für Steuern wird in Anwendung von

  • § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b PStTG,
  • § 25 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PStTG und
  • § 25 Abs. 1 Nr. 7 PStTG

in Bezug auf den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht, nicht beanstanden, wenn meldende Plattformbetreiber

  • gem. § 22 Abs. 2 PStTG jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Abs. 2, 3 oder 4 PStTG vor dem 01.04.2024 mitteilen,
  • gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG die in § 14 PStTG genannten Informationen vor dem 01.04.2024 melden,
  • gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG eine Meldung nicht vor dem 01.04.2024 nachholen, korrigieren oder vervollständigen,
  • Aufzeichnungen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vor dem 01.04.2024 erstellen.

Quelle: BZSt online, Meldung v. 5.1.2024 (il)