Körperschaftsteuer | Organschaft – „finanzielle Eingliederung“ bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch (BFH)

Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der BFH-Urteile v. 28.07.2010 – I R 89/09, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, sog. Fußstapfentheorie: BFH, Urteil v. 11.07.2023 – I R 40/20; veröffentlicht am 23.11.2023).