Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 29b der Abgabenordnung (AO) legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personen­bezogene Daten zu verarbeiten. § 29b AO genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der Daten­schutz-Grundverordnung und verletzt nicht das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot (BFH, Urteil v. 05.09.2023 – IX R 32/21; veröffentlicht am 02.11.2023). Hintergrund: Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern jene Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Nach § 29b Abs. 1 AO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Die Verarbeitung der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten ‑ besonderen (sensiblen) ‑ personenbezogenen Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen, § 29b Abs. 2 AO.