Erbschaftsteuer: Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkung­steuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (BFH, Urteil v. 26.07.2023 – II R 35/21; veröffentlicht am 05.10.2023). Hintergrund: Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamt­betrag die Steuer abgezogen wird, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre.