Änderung eines Steuerbescheides bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten

Ein Steuerbescheid kann bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten nach § 175b AO unabhängig von der Fehlerquelle und somit auch dann geändert werden, wenn der Fehler ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre (FG Münster, Urteil v. 14.08.2023 – 8 K 294/23 E; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 20/23).

Hintergrund: Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.