Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen 2022

Das BMF hat sich zur Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022 geäußert (BMF, Schreiben v. 11.09.2023 – IV B 5 – S 1365/21/10001 :003).

Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus:

  • Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind spätestens bis 31.07.2024 abzugeben. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.
  • Nach § 18 Absatz 3 und 4 AStG sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Gegenwärtig werden diese Vordrucke an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage angepasst. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022 nach den neuen Vordrucken abzugeben.