Ermäßigter Steuersatz für Blut- und Gewebetransporte

  • 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG setzt bei Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs voraus, dass auch die Voraussetzungen des Satzes 3 dieser Vorschrift vorliegen (BFH, Urteil v. 05.04.2023 – V R 14/22; veröffentlicht am 27.07.2023).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt sich unter den dort genannten Voraussetzungen die Steuer für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. der §§ 51 bis 68 AO verfolgen.