Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung

Es gibt keine teleolo­gische Reduktion im Fall von Sonder­vergütun­gen an nicht der Gewerbe­steuer unter­liegende Mitunter­nehmer (BFH).

  • 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzu­wenden, wenn der die Sonder­vergütung beziehende Gesell­schafter nicht der Gewerbe­steuer unter­liegt (BFH, Urteil v. 09.03.2023 – IV R 11/20; veröffent­licht am 29.06.2023).