Laufendes Insolvenzverfahren – anfallende Einkommensteuer

Während eines laufenden Insolvenz­verfahrens sind die Einkommen­steuer und der Solidaritäts­zuschlag für alle dem Insolvenz­schuldner im Veran­lagungs­zeitraum nach materiellem Steuer­recht zuzu­ordnenden Einkünfte einheitlich zu ermitteln und zwischen dem Insolvenz­schuldner, der Einkünfte aus nicht­selbständiger Arbeit erzielte, und dem Insolvenz­verwalter als Vertreter der Insolvenz­masse im Verhältnis der Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzu­teilen (BFH, Urteil v. 19.01.2023 – III R 44/20; veröffent­licht am 01.06.2023).