Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts

Eine einheitliche, in unter­schied­lichen Veran­lagungs­zeit­räumen ausge­zahlte Ent­schädi­gung kann vorliegen, wenn alle Teil­leistun­gen auf die Beendigung des Arbeits­verhält­nisses zurückz­uführen sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilent­schädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeit­nehmer sein Beschäfti­gungs- und Qualif­izierungs­verhältnis bei einer Transfer­gesell­schaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeit­geber ein neues Arbeits­verhältnis beginnt (BFH, Urteil v. 06.12.2021 – IX R 10/21; veröffent­licht am 25.05.2023). Hintergrund: Sind in dem zu versteuernden Einkommen außer­ordent­liche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommen­steuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außer­ordent­liche Einkünfte u.a. Entschädi­gungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.