Verfahrensrecht: Verpflichtung zur aktiven Nutzung des beSt

Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektro­nischen Steuer­berater­postfach (beSt) ein sicherer Übermitt­lungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanz­gericht­lichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorber­eitende Schrift­sätze und deren Anlagen als elektro­nische Dokumente über­mitteln müssen. Beantragt ein Steuer­berater wegen Nicht­nutzung des beSt Wieder­einsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglich­keit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat (BFH, Beschluss v. 28.04.2023 – XI B 101/22; veröffent­licht am 04.05.2023). Hintergrund: Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzu­reichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen und Bevoll­mächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO zur Verfügung steht; ausge­nommen sind nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 FGO vertretungsbefugte Personen.