Gewerbesteuer: Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags

Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesent­lichen Gehalt nach Miet- oder Pacht­verträge sind. Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchs­überlassung wesent­liche nicht trennbare miet- oder pacht­fremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbe­steuer­recht­liche Hinzu­rechnung der Entgelte insgesamt aus (BFH, Urteil v. 23.03.2023 – III R 5/22; veröffent­licht am 11.05.2023). Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG in der für den Erhebungs­zeitraum 2015 geltenden Fassung werden zur Ermittlung des Gewerbe­ertrags (§ 7 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb hinzu­gerechnet ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage­vermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbe­weglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG 100.000 € übersteigt.