Antragsvoraussetzungen nach der Option zum Teileinkünfteverfahren

Nach einer wirksamen Antrag­stellung ist das Vorliegen der materiell-recht­lichen Antrags­voraus­setzun­gen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in den folgenden vier Veran­lagungs­zeit­räumen vom Finanzamt zu unter­stellen. Die Beteili­gungs­voraus­setzun­gen müssen nur für das erste Antrags­jahr erfüllt sein; ihr Weg­fall in einem der folgen­den vier Veran­lagungs­zeit­räume ist uner­heblich (BFH, Urteil v. 17.7.2024 – VIII R 37/23; veröf­fent­licht am 19.9.2024).
Hintergrund: Der Antrag auf tarifliche Besteuerung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG ist spätestens zusam­men mit der Einkom­men­steuer­erklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht wider­rufen wird, auch für die folgenden vier Veran­lagungs­zeiträume, ohne dass die Antrags­voraus­setzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG).