Schätzung mittels Unsicherheitszuschlags

Die Anleitungen zur Kassenbedienung und -programmierung sowie die Programmierungsprotokolle von elektronischen Registrierkassen sind als sonstige Organisationsunterlagen gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufbewahrungspflichtig; das Fehlen dieser Unterlagen stellt einen formellen Mangel der Buchführung dar. Kann die wegen der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eines Kioskbetriebes gebotene Hinzuschätzung mangels aussagekräftiger Unterlagen wie Preislisten und detaillierter Warenumsatzberichte nicht im Wege eines inneren Betriebsvergleichs in Form einer Nachkalkulation erfolgen, ist die Wahl der Methode der Schätzung mittels Unsicherheitszuschlags (5 %) zu den erklärten Umsätzen – mit Ausnahme der durch Datenaustausch dokumentierten Provisionserlöse für den Verkauf von Lottoscheinen etc. und durchlaufenden Posten – nicht zu beanstanden (FG Düsseldorf, Urteile v. 11.6.2024 – 11 K 2308/19 U, 11 K 2317/19 E, 2321/19 G).

Hintergrund:

Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können. Nach dieser Vorschrift sind die Buchführung und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Formelle Mängel berechtigen nur zur Schätzung, soweit sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.

 

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E-Rechnung und sichere Daten

 

Mit der Einführung der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 haben viele Unternehmen Bedenken, ob ihre Daten – insbesondere Betriebsgeheimnisse wie z.B. Verkaufspreise – ausreichend geschützt sind.

Die Lösung liegt in der richtigen Vorbereitung. Der erste Schritt sollte jedoch immer sein, mit dem Hersteller seiner Buchhaltungssoftware oder mit seinem Dienstleister in Kontakt zu treten, um das Rad nicht neu zu erfinden. Es gibt bereits viele funktionierende und sichere Lösungen im Markt.

 

Zertifizierte Plattformen nutzen:

Ausschließlich auf Anbieter setzen, die höchste Sicherheitsstandards erfüllen und DSGVO-konform arbeiten. Hier geben Zertifikate nach ISO/IEC 27017 und ISO/IEC 27018 wertvolle Hinweise.

 

Sicherheitsprüfungen durchführen:

Regelmäßige Audits und Sicherheitsüberprüfungen der eingesetzten IT-Systeme helfen, Schwachstellen zu identifizieren und zu beheben.

 

Mitarbeiter schulen:

Das  Team für das Thema Datensicherheit und den Umgang mit sensiblen Informationen sensibilisieren, um Risiken zu minimieren.

 

Verfahrensdokumentation erstellen:

Eine umfassende #Verfahrensdokumentation strukturiert die buchhaltungs- und steuerrelevanten Prozesse und hilft bei der Digitalisierung und Automatisierung. Sie stellt sicher, dass alle Abläufe nachvollziehbar und konform sind – und bietet wertvolle Unterstützung, um die Datensicherheit im Unternehmen ganzheitlich auf ein neues Niveau zu heben.

 

Mit der richtigen Strategie wird die Einführung der E-Rechnung nicht nur gesetzeskonform, sondern auch sicher umgesetzt.