Steuererleichterungen für E-Firmenwagen

Der Wegfall der Kaufprämie für E-Fahrzeuge in Höhe von 6.000 € zum Ende des Jahres 2023 dürfte in den vergangenen Monaten auch zu einer Kaufzurückhaltung bei E-Kfz geführt haben. Dem will die Bundesregierung zumindest bei Firmenwagen entgegenwirken. Ob rein elektrisch oder mit E-Fuels betrieben – es soll eine zeitlich befristete #Sonderabschreibung eingeführt werden, die degressiv über sechs Jahre gestaffelt ist: im ersten Jahr 40% und in den Folgejahren jeweils 24, 14, 9, 7 und 6% – und zwar rückwirkend für Anschaffungen ab dem 1.7.2024. Hierzu wurde der Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes kurzfristig ergänzt.

Zudem ist geplant, die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung von Firmenwagen erheblich zu verringern. Statt 1% des Bruttolistenpreises sollen nur noch 0,25% des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind es 25% der Anschaffungskosten. Darüber hinaus soll die Bruttolistenpreisgrenze für vollelektrische Fahrzeuge (von derzeit 70.000 €) auf 95.000 € angehoben werden.

Diese Erleichterungen gelten allerdings nur für reine #Elektrofahrzeuge.