Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit seinem Urteil vom 05.06.2024 (VI R 20/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung zum Zufluss von Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführern getroffen. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis und gibt Klarheit in einem lange umstrittenen Punkt.

Hintergrund des Urteils

Der Fall betraf einen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer, dem laut Geschäftsführervertrag eine jährliche Tantieme zustand. Diese Tantieme war jedoch nicht im verbindlich festgestellten Jahresabschluss als Verbindlichkeit ausgewiesen.

BFH bestätigt ständige Rechtsprechung

☞Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Danach fließen einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu.

☞Die Fälligkeit des Tantiemeanspruchs tritt in der Regel mit der Feststellung des Jahresabschlusses ein. Anderes gilt, wenn, die Vertragsparteien zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine abweichende Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

Abweichung von der Verwaltungsansicht

☞Entgegen der bisherigen Verwaltungsansicht entschied der BFH, dass Tantiemeforderungen, die nicht in den festgestellten Jahresabschlüssen ausgewiesen sind, dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zufließen.

☞Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hätte gebildet werden müssen.

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.05.2014 (BStBl I 2014, 860), welches die Auffassung vertrat, dass die Nichtausweisung der Tantieme im Jahresabschluss unerheblich für den Zufluss sei.

Weitere Klärung durch die Vorinstanz erforderlich

Im zweiten Rechtsgang muss die Vorinstanz nun klären, ob möglicherweise eine verdeckte Einlage in Form des Verzichts auf die Tantieme vorlag. Diese Frage ist entscheidend für die endgültige steuerliche Behandlung der Tantieme und könnte weitere Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben.

Fazit und Praxisempfehlungen

Das Urteil des BFH bringt Klarheit in die Frage des Zuflusses von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und stellt sich gegen die bisherige Verwaltungsauffassung. Für die Praxis bedeutet dies, dass Tantiemeforderungen, die nicht im Jahresabschluss ausgewiesen sind, nicht als zugeflossen gelten. Unternehmen sollten ihre Verträge und Buchführungspraxis dahingehend überprüfen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und ihre Steuerberater ist es nun wichtiger denn je, die genaue Ausgestaltung der Tantiemeregelungen und die ordnungsgemäße Ausweisung im Jahresabschluss zu beachten. Eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Anstellungsverträge kann helfen, steuerliche Risiken zu minimieren und unerwartete Nachforderungen zu vermeiden.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und ordnungsgemäßen Buchführung sowie die Notwendigkeit, vertragliche Regelungen klar und eindeutig zu gestalten, um steuerliche Konflikte zu vermeiden.