Aussetzungszinsen -Höhe

Der höhere Zinssatz bei Festsetzung von Aussetzungszinsen im Vergleich zu Zinsen nach § 233a AO ist nach Auffassung des BFH seit 2019 verfassungswidrig.

Im Streitfall war über den Zinszeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 zu entscheiden. Die Zinssatzspreizung zur Zinshöhe nach § 233a AO gilt auch heute noch, so dass sich die Frage der Verfassungswidrigkeit über den 15.4.2021 hinaus stellt.

Wenngleich bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Jahre vergehen werden, muss bereits gegenwärtig nicht nur gegen ADV-Zinsbescheide verfahrensrechtlich vorgegangen werden, um von einer künftigen positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren zu können. Auch Stundungszinsen, Hinterziehungszinse und Prozesszinsen dürften von der Diskussion über die verfassungswidrige Zinshöhe erfasst sein.