Bewertung | Gemeinschaftliche Tierhaltung durch Landwirte

Beteiligt sich eine land- und forst­wirt­schaft­lich tätige Gesell­schaft (Mit­unter­nehmer­schaft) an einer Tier­haltungs­gemein­schaft, sind alle Mitunter­nehmer der Gesell­schaft als (Mit-)In­haber eines Betriebs der Land- und Forst­wirt­schaft im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG anzu­sehen (BFH, Urteil v. 16.5.2024 – VI R 6/22; veröf­fent­licht am 11.7.2024).
Hintergrund: Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt­schaft gehören auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Voraus­setzung ist, dass die Tierbestände die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelte Anzahl der Viehein­heiten bezogen auf die vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirt­schaftlich genutzten Flächen nicht überschreiten. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft (Mitunter­nehmer­schaft) gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG auch dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt­schaft, wenn die Voraus­setzungen des § 51a BewG erfüllt sind. In persönlicher Hinsicht setzt dies gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG voraus, dass alle Gesellschafter

  • a. Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst­bewirtschaf­teten regelmäßig landwirt­schaftlich genutzten Flächen sind,
  • b. nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
  • c. Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters­sicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheini­gung der landwirt­schaft­lichen Alterskasse nachgewiesen wird und
  • d. die sich nach § 51 Abs. 1a BewG für sie ergebende Möglichkeit zur landwirt­schaft­ichen Tiererzeu­gung oder Tierhaltung in Viehein­heiten ganz oder teilweise auf die Genos­senschaft, Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.