Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen

§ 6 Nr. 4 StBerG ist ent­sprechend seinem Wort­laut und unter Berück­sichti­gung der mit der Vor­schrift ver­folgten Ziel­setzung und Ent­stehungs­geschichte eng auszu­legen und auf die gesetz­lich beschrie­benen Tätig­keiten zu bes­chränken. Nach Voll­ziehung eines Verwal­tungs­akts fehlt für eine Leistungs­klage im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO in der Regel das erfor­der­liche Rechts­schutz­bedürf­nis, da die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebun­dene Verwal­tungs­behörde von sich aus die sich aus der Auf­hebung ihres bereits voll­zogenen Verwal­tungs­akts erge­benden Konse­quen­zen ziehen wird (BFH, Urteil v. 16.4.2024 – VII R 22/21; veröf­fent­licht am 11.7.2024).
Hintergrund: Gem. § 2 Satz 1 StBerG (ab 1.8.2022: § 2 Abs. 1 Satz 1 StBerG) darf die Hilfe­leistung in Steuer­sachen geschäfts­mäßig nur von Personen und Vereini­gungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Zur geschäfts­mäßigen Hilfe­leistung in Steuer­sachen sind die in § 3 StBerG bezeich­neten Personen befugt, z.B. Steuer­berater (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 StBerG).

Aus § 3a StBerG ergibt sich für bestimmte Personen und Vereini­gungen eine Befugnis zur vorüber­gehenden und gelegent­lichen geschäfts­mäßigen Hilfe­leistung in Steuer­sachen, aus § 4 StBerG eine Befugnis zu beschränkt­er Hilfe­leistung in Steuer­sachen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG in der im Streitfall bis zum 31.7.2022 anwend­baren Fassung dürfen andere als die in den §§ 3, 3aund 4 StBerG bezeich­neten Personen und Vereini­gungen nicht geschäfts­mäßig Hilfe in Steuer­sachen leisten, insbe­sondere nicht geschäfts­mäßig Rat in Steuer­sachen erteilen.
Gem. § 6 Nr. 4 StBerG gilt das Verbot des § 5 StBerG nicht für das Buchen laufender Geschäfts­vorfälle, die laufende Lohnab­rechnung und das Fertigen der Lohn­steuer-Anmel­dungen, soweit diese Tätig­keiten verant­wortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschluss­prüfung in einem kauf­männischen Ausbil­dungs­beruf oder nach Erwerb einer gleich­wertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buch­haltungs­wesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochen­stunden praktisch tätig gewesen sind.